Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist gleichzeitig erzieltes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gem. § 96a SGB VI auf die Rente anzurechnen.
Verdienen Sie nur bis zu 450 Euro wird die Rente überhaupt nicht gekürzt, die Rente wird weiter in voller Höhe ausgezahlt. Diese Grenze ist für alle Rentner gleich.
Verdienen Sie mehr, fällt die Rente nicht weg sondern wird nur noch nur noch teilweise ausgezahlt werden. Das kann je nach Höhe des Arbeitsentgeltes/Arbeitseinkommen eine ¾- Rente, ½- Rente oder ¼-Rente sein. Ist Ihr Hinzuverdienst sehr hoch, kann sie auch gar nicht mehr ausgezahlt werden (sog. volles Ruhen).
Auf welche Rente Sie noch Anspruch haben, hängt von Ihren individuellen Hinzuverdienstgrenzen ab, die für Sie maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen können Sie aus Ihrem Rentenbescheid entnehmen (Anlage 19).
Beispiel:
Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle EM-Rente liegt bei 450 Euro, Sie verdienen 400 Euro, die Rente wird weiter in voller Höhe gezahlt.
Für eine 3/4- Rente liegt Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze bei 842 Euro, Sie verdienen 823 Euro. Damit haben Sie keinen Anspruch mehr auf eine volle EM-Rente (weil Verdienst mehr als 450 Euro), aber noch Anspruch auf eine 3/4- Rente , weil Sie weniger als 842 Euro verdienen.
Für die Prüfung, ob die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden, wird jeder Monat einzeln betrachtet, d.h. es wird chronologisch der monatliche Hinzuverdienst der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Deshalb gilt auch für Einmalzahlungen, dass sie in dem Monat berücksichtigt werden, in dem sie ausgezahlt werden. Eine gleichmäßige Verteilung auf das Kalenderjahr gibt es in dem Fall bei der Hinzuverdienstregelung nicht.
Jonas hat Ihnen schon die richtigen Quellen genannt.
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