Ihr Unternehmen zahlt Ihnen als geschäftsführenden Gesellschafterin einer GmbH die Tantieme als variable Vergütung zusätzlich zu Ihrer festen Vergütung aus. Die Tantieme gehört somit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 18a SBG VI. Den Anlagen zur Einkommensanrechnung Ihres Witwenrentenbescheides können Sie entnehmen, dass nicht "der volle Betrag" Ihres Einkommens, sondern ein Betrag abzüglich des Pauschalwertes von 39,8 % angerechnet wurde.
Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne aus Verkauf von Aktien sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten als Vermögeneinkommen zu werten. Zum Vermögen zählen nicht die angelegten bzw. eingezahlten Beträge, sondern nur die daraus erwirtschafteten Erträge die bei der Einkommensanrechnung nicht mit einer Kürzung von "nur 10-12%", sondern 25 oder 30 % zugrunde gelegt werden. Ob hierbei eine Pauschalkürzung von 25 oder 30 % vorgenommen wird, ist davon abhängig, ob von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch gemacht wurde.
Die Witwenrente ist einkommensabhängig weil sie eine Unterhaltsersatzfunktion hat. Je mehr man durch eigenes Einkommen in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, umso weniger Unterhaltsersatz in Form der Witwenrente braucht man. Und weil die Witwe für diese Rente selbst keine Beiträge gezahlt hat, ist die Regelung auch nicht zu beanstanden.
Aber der Verstorbene hat u. U. jahrelang eingezahlt und nicht viel raus bekommen.
Aber der Verstorbene hat u. U. jahrelang eingezahlt und nicht viel raus bekommen.
Die Witwenrente sollte endlich komplett abgeschafft werden. Die Zeiten, in denen Männer für die Versorgung der Familie zuständig waren, sind schon seit Generationen vorbei. Statt dessen sollten die Abschläge für die "vorzeitige" Inanspruchnahme der Altersrente bei denen abgeschafft haben, die wirklich selbst gearbeitet und dafür Beiträge geleistet haben.
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