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Experten-Antwort

Streichung der Witwenrente w/zu viel geleisteter Arbeit!

von bsg10.07.2024 | 09:57
305 Ansichten
7 Antworten
Ich (Jahrgang 1945 - eigene Altersrente) bin geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH. Da ich in den letzten Jahren viel gearbeitet habe, konnten wir eine Tantieme auszahlen mit der Folge, daß ich keine Witwenrente mehr erhalte. Ich habe gehört, bei Aktiengewinnen werden nur 10-12 % als Berechnung genommen; wieso bei Tantieme der volle Betrag? Wie sieht es aus bei Gewinnausschüttung? Im übrigen Empfehlung der Rentenversicherung: nicht mehr arbeiten!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.07.2024 | 11:37

Ihr Unternehmen zahlt Ihnen als geschäftsführenden Gesellschafterin einer GmbH die Tantieme als variable Vergütung zusätzlich zu Ihrer festen Vergütung aus. Die Tantieme gehört somit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 18a SBG VI. Den Anlagen zur Einkommensanrechnung Ihres Witwenrentenbescheides können Sie entnehmen, dass nicht "der volle Betrag" Ihres Einkommens, sondern ein Betrag abzüglich des Pauschalwertes von 39,8 % angerechnet wurde.

Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne aus Verkauf von Aktien sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und sind bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten als Vermögeneinkommen zu werten. Zum Vermögen zählen nicht die angelegten bzw. eingezahlten Beträge, sondern nur die daraus erwirtschafteten Erträge die bei der Einkommensanrechnung nicht mit einer Kürzung von "nur 10-12%", sondern 25 oder 30 % zugrunde gelegt werden. Ob hierbei eine Pauschalkürzung von 25 oder 30 % vorgenommen wird, ist davon abhängig, ob von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch gemacht wurde.

 

6 Antworten

Ultraam 10.07.2024 | 11:49
Die Witwenrente ist einkommensabhängig weil sie eine Unterhaltsersatzfunktion hat. Je mehr man durch eigenes Einkommen in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, umso weniger Unterhaltsersatz in Form der Witwenrente braucht man. Und weil die Witwe für diese Rente selbst keine Beiträge gezahlt hat, ist die Regelung auch nicht zu beanstanden.
Mimimiam 10.07.2024 | 12:14
Einseitig schrieb

Aber der Verstorbene hat u. U. jahrelang eingezahlt und nicht viel raus bekommen.

Die Witwenrente sollte endlich komplett abgeschafft werden. Die Zeiten, in denen Männer für die Versorgung der Familie zuständig waren, sind schon seit Generationen vorbei. Statt dessen sollten die Abschläge für die "vorzeitige" Inanspruchnahme der Altersrente bei denen abgeschafft haben, die wirklich selbst gearbeitet und dafür Beiträge geleistet haben.
Ich denke.am 10.07.2024 | 12:49
Die Renten wg Todes sind doch Sozialleistungen und da sollte schon geschaut werden ob man bedürftig ist.
Ultraam 10.07.2024 | 13:35
Einseitig schrieb

Aber der Verstorbene hat u. U. jahrelang eingezahlt und nicht viel raus bekommen.

Das ist das allgemeine Lebensrisiko. Andere werden steinalt und bekommen ein vielfaches des Eingezahlten raus. Die RV ist eine Versicherung und keine Bank. Eines ist Fakt: Die Witwe selbst hat für die Witwenrente nichts eingezahlt und bekommt trotzdem aus der Versicherung des Gatten eine Leistung. Insofern ist es legitim auf die Einkommensverhältnisse abzustellen.
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