Hallo CAL,
im Störfall wird der Beitrag für das verbliebene Wertguthaben nach einem besonderen Verfahren berechnet, das sich nach § 23 b Abs. 2 oder 2a SGB IV richtet. Dieses Verfahren stellt im Prinzip sicher, dass die aufgrund der Ansparungen noch nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden.
Wir verweisen ansonsten gern auf die FAQ zum Wertguthaben auf der Webseite des BMAS.