Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Vanessa,
ob Sie als „freie Mitarbeiterin“, mithin als Selbständige, zu bewerten sind, oder ob Sie, wenn auch nur in geringfügigem Unfang, als abhängig Beschäftigte zu werten sind, kann hier im Forum nicht abschließend geklärt werden. Hierzu benötigt die Rentenversicherung weiter Angaben und ggfs. auch Ihren „Dienstvertrag“. Für den Fall, dass Sie abhängig beschäftigt wären, wären dann vom Jugendamt die entsprechenden Beiträge insbesondere zur Rentenversicherung zu entrichten. Nur für den Fall dass zweifelsfrei festgestellt wird, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund Geringfügigkeit keine Versicherungspflicht besteht. Vorsorglich
empfehlen wir Ihnen zur individuellen Abklärung Ihrer Situation einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen finden" ermitteln.
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