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Experten-Antwort

Studenten mit unständiger Beschäftigung

von Johann Reiter02.05.2017 | 18:00
1466 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, nachfolgend 2 Fälle aus der Praxis: Fall 1: Ein seit 2015 ordentlich Studierender hat am 1.4.17 neben seinem Studium eine unständige (Dauer-) Beschäftigung (Synchronsprecher) gegen ein Entgelt von 400 Euro monatlich aufgenommen. Es handelt sich um kein Praktikum etc. Die unständige Beschäftigung ist dem Studium gegenüber wirtschaftlich und zeitlich untergeordnet. Fall 2: Ein seit 2016 ordentlich Studierender wird am 1.6.17 neben seinem Studium eine unständige (kurzfristige-) Beschäftigung (Synchronsprecher) gegen ein Entgelt von über 1000 Euro monatlich aufnehmen. Die unständige Beschäftigung ist von vornherein befristet und dauert insgesamt projektbezogen 22 Wochen zu je 3 Arbeitstagen; pro Arbeitstag 4 Stunden. Es handelt sich um kein Praktikum etc. Die unständige Beschäftigung ist dem Studium gegenüber wirtschaftlich und zeitlich untergeordnet. Frage: Wie sind die beiden unständigen Beschäftigungen neben dem Studium rentenversicherungsrechtlich zu beurteilen? Bitte Rechtsquellen angeben. Vielen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße Johann Reiter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Johann,

Fall 1: Minijob mit Versicherungspflicht – Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag über Arbeitgeber / Minijobzentrale möglich.

Fall 2: kurzfristige Beschäftigung (66 Arbeitstage) - Beschäftigung bleibt versicherungsfrei

§ 5 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV

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7 Antworten

W*lfgangam 02.05.2017 | 18:29
Hallo Johann Reiter, ich gebe mal einen ersten Schnellschuss ab: 1. klassischer versicherungspflichtiger Minijob mit der Option der Versicherungsfreiheit 2. kurzfristige geringfügige Beschäftigung, da 70 Arbeitstage nicht überschritten werden (Regelung für 2015 – 2018) Ergänzend dazu ein schneller Überblick: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_… Gruß w.
HotRodam 02.05.2017 | 19:24
Prust ! Was für unanständige Filme synchronisiert der Mann denn ?:-):-)
W*lfgangam 02.05.2017 | 19:45
...machen Sie sich mit dem Begriff der "unständig Beschäftigen" vertraut ...oder fragen Sie doch einfach Ihren viel wissenden (;-)) Mentor - zunächst empfehle ich einen Besuch bei einem Optiker Ihres Vertrauens und wenn Sie sich da anständig benehmen, verpasst er Ihnen auch eine Klarsichthilfe ;-) Gruß w.
H*ndfluram 02.05.2017 | 22:19
Ach W*lfgang, wann haben Sie endlich genug immer den Oberschlauen zu mimen? Sie schnallen nicht mal, wenn Sie verarscht werden. Anscheinend verstehen Sie nur eigene Witze. Machen Sie sich BITTE wieder auf den Weg zu Ihrer Selbsthilfegruppen DRV - ohne andere von der Seite anzuschieben, wenn es geht nicht hier im Forum. Und vielleicht mal drüber nachdenken, ob man sich mal mit etwas zu beschäftigen könnte, bei dem man andere nicht belehren muss. SIE sind kein Experte. Einfach nur ein wenig peinlich. Wie wäre es mit Spazieren im sehr tiefen Wald. Ohne Empfang. Ganz alleine. Der Gedanke weckt vermutlich in vielen Lesern Wohlbehagen. Gruß von H*undflur
W*lfgangam 03.05.2017 | 00:04
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Ergänzend: Als Hilfe für alle sind Sie hier noch nicht aufgefallen, nicht die letzten Tage /Wochen /Monate /Jahre /überhaupt nicht unter diesem Nick. Sind Sie nicht Manns genug die kleinen Pöbeleien unter bekanntem auszustehen/auszutragen? (Doch, ich erkenne Ihre Sprechblasen ...Weichei Sie!). Irgendwie habe ich das Gefühl, Sie haben sich beim Spazierengehen über dieses Forum im Wald allein verlaufen ...nungut, wenn es für Sie keine sachliche Ebene für diese Fragenden gibt, stochern Sie weiter im Humus und meckern mich an/ist das hilfreich? ;-) Gruß w.
Robam 03.05.2017 | 11:03
Studenten können nur dann als berufsmäßig unständig Beschäftigte angesehen werden, wenn sie eine unständige Beschäftigung aufnehmen und das Berufsbild eines unständig Beschäftigten anstreben. Wiederholen sich solche Beschäftigungen ist Berufsmäßigkeit anzunehmen, wenn die Beschäftigungen im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als 70 (?) Arbeitstage betragen.
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