Hallo Gudrun Marlene,
eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine volle Erwerbsminderung eintritt und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden ist. Der Zwei-Jahreszeitraum kann durch eine schulische Ausbildung verlängert werden.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihrem Fall erfüllt ist, muss im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft werden, da es sich hier immer um eine Einzelfallprüfung handelt.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (also der vorzeitigen Wartezeiterfüllung) aus medizinischer Sicht belegt werden muss, dass zum Zeitpunkt der vorzeitigen Wartezeiterfüllung eine volle Erwerbsminderung bestand. Da aus Ihren Schilderungen seit Abschluss des Studiums keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt wurden, kann ein Rentenanspruch nur dann bestehen, wenn die volle Erwerbminderung rückwirkend (also zum Ende Ihres Studiums) festgestellt werden kann.
Sollte die volle Erwerbminderung hingegen erst aktuell bestehen und seit 2012 keine weiteren Pflichtbeiträge mehr in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein, liegen die Voraussetzungen für die vorzeitigen Wartezeiterfüllung nicht vor.
Es empfiehlt sich in Ihrem Fall, sich von einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu Ihrem Sachverhalt individuell beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Gudrun Marlene,
eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 2 SGB VI liegt vor, wenn vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine volle Erwerbsminderung eintritt und in den letzten zwei Jahren vor Eintritt mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden ist. Der Zwei-Jahreszeitraum kann durch eine schulische Ausbildung verlängert werden.
Ob diese Voraussetzungen bei Ihrem Fall erfüllt ist, muss im Rahmen eines Antragsverfahrens geprüft werden, da es sich hier immer um eine Einzelfallprüfung handelt.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (also der vorzeitigen Wartezeiterfüllung) aus medizinischer Sicht belegt werden muss, dass zum Zeitpunkt der vorzeitigen Wartezeiterfüllung eine volle Erwerbsminderung bestand. Da aus Ihren Schilderungen seit Abschluss des Studiums keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt wurden, kann ein Rentenanspruch nur dann bestehen, wenn die volle Erwerbminderung rückwirkend (also zum Ende Ihres Studiums) festgestellt werden kann.
Sollte die volle Erwerbminderung hingegen erst aktuell bestehen und seit 2012 keine weiteren Pflichtbeiträge mehr in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein, liegen die Voraussetzungen für die vorzeitigen Wartezeiterfüllung nicht vor.
Es empfiehlt sich in Ihrem Fall, sich von einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu Ihrem Sachverhalt individuell beraten zu lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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