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Experten-Antwort

Studieren bei voller Erwerbsminderung

von Paragraph28.11.2015 | 20:48
4259 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Forumsteilnehmer, Ich möchte fragen, ob jemand definitiv weiss, ob man bei einer vollen Erwerbsminderungsrente an einer Präsenzuniversität ohne Restriktionen studieren darf. Man findet keine verbindlichen Informationen zu diesem Thema. Es handelt sich hier um ein Vollzeitstudium aber kein Vollstudium, sondern nur um eine berufliche Weiterqualifizierung von einem Jahr, die an einer Universität angeboten wird und welche es mir ermöglichen würde aus dem Rentnerstatus auszusteigen. Das Studium beinhaltet auch praktische Tätigkeit. Das Studium kostet relativ viel Geld. Ich beziehe weder Grundsicherung, noch Bafög, werde mich nicht Teilzeit einschreiben können und auch nicht an der Fernuniversität Hagen studieren. Im Rentenbescheid steht kein Wort darüber, dass man ein Studium an die Rentenversicherung melden muss. Ich erwarte Antworten nur von Personen, die die richtige Antwort entweder aus eigener Erfahrung oder aus der täglichen Arbeitspraxis definitiv wissen. Bitte keine Vermutungen äussern und Belehrungen erteilen! Ich habe solche Antworten gelesen, die vorwerfen, wie man Vollzeit studieren kann, wenn man nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten kann? Daß man nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten kann, hat allein die Rentenversicherung erfunden - bin ich davon überzeugt. Man kann es sehr gut, weil das Studium Spass macht und man nicht unter Druck gesetzt, gemobbt und gestresst wird, wie an einem Arbeitsplatz. Vom Studium kann man Kraft schöpfen, während viele Arbeitsplätze heutzutage die Menschen entkräften. Ich habe schon studiert und daneben gejobbt. Alles war gut und als ich angefangen habe zu arbeiten, wurde ich in zwei, d.h. 2!!! Wochen krank gleich für einen Monat. Vielen Dank.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 30.11.2015 | 08:39

Hallo Paragraph,

es ist unschädlich, wenn Sie neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Studium absolvieren. Sie sind nicht verpflichtet, die Aufnahme mitzuteilen.

Experten-Antwortam 30.11.2015 | 13:51

Hallo Paragraph,

eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür nicht.

11 Antworten

Grokoam 28.11.2015 | 21:50
"als ich angefangen habe zu arbeiten, wurde ich in zwei, d.h. 2!!! Wochen krank gleich für einen Monat." Mach Dir deswegen keine Gedanken, das ist bei Arbeitsscheuen immer so.
tussiam 29.11.2015 | 12:58
was nützt Ihnen eine Weiterbildung???? Sie können doch nichtmal 2 Wochen im Arbeitsmarkt aushalten, darum sind Sie doch auch voll Erwerbsgemindert. Also ist es doch Sinnfrei was Sie da vorhaben.
KSCam 29.11.2015 | 14:32
Es gibt kein Verbot für einen EM Rentner zu studieren und es gibt auch keine Verpflichtung ein Studium zu melden. Und egal ob Sie das nun hören wollen, bin ich der Meinung, dass jemand der in Vollzeit studieren kann auch grundsätzlich leichte Arbeiten bewältigen können sollte, also in aller regel wohl kaum voll em ist. Aber wie gesagt: studieren ist erlaubt und über die EM entscheiden die medizinischen Dienste.
Annaam 29.11.2015 | 14:30
Mein Mann stand vor denselben Überlegungen. Allerdings war ihm von vornherein klar, dass er nicht würde arbeiten können hinterher . Und er konnte auch nur ein Studium in Teilzeit und ohne Praktika machen . Studieren kann man, auch an einer Präsenzuniversität . Sie müssen das nicht einmal der Rentenversicherung melden . Problematisch könnte es jedoch hinterher werden. Der neue Berufsabschluss kann natürlich dazu führen,dass die Erwerbsfähigkeit positiver bewertet wird . Sie sagen ja selber auch, Sie glauben, dann arbeiten zu können . Letztlich gehen Sie mit einem Studium insofern Risiken ein. Denn Sie wissen sicherlich auch, jeder Arbeitsplatz ist nicht immer Vergnügen, er entkräftet, wie Sie es ausdrücken. Dann aber könnte Ihr alter Anspruch auf Erwerbsminderungsrente weg sein beim nächsten Verlängerungsantrag bzw. Überprüfungsformular .
Rentner 1956am 29.11.2015 | 14:32
Arbeitsscheu
Paragrapham 29.11.2015 | 16:46
@ alle mit den gutgemeinten Antworten 1. Ist vielleicht jemandem aufgefallen, was da steht? Ich habe fast während meines ganzen Studium gearbeitet und zwar ziemlich schwere Arbeiten. 2. Ich bin damals meßbar und nachweisbar erkrankt, nicht etwa psychisch. Außerdem habe ich danach auf Kosten meiner Gesundheit so viel und schwer gearbeitet, daß ich deswegen dauerhaft krank wurde. 3. Ich habe mir die EM-Rente ja nicht gegeben. Die hat mein ganzes Leben ruiniert. Ich bin dadurch gebrandmarkt, egal wohin ich mich bewerbe. 4. Ich habe nie behauptet, daß ich nicht mehr arbeiten könnte als drei Stunden. Ich habe allerdings von der RV noch nie etwas über drei Stunden gehört. Darüber steht nichts in ihren Schriften. Es kann aber sehr leicht bei unvorhersehbarer Konstellation vorkommen, daß ich nicht mal eine halbe Stunde an einem Arbeitsplatz verbringen kann - nicht umsonst hat mich die RV in diesen Status verbannt. Ich habe nicht einmal eine Rehabilitationsmaßnahme erhalten. @Anna Vielen Dank für die kompetente Antwort. Ich nehme in Kauf, was danach kommt.
Nahlaam 29.11.2015 | 18:25
Aber die ganze Woche Vorlesungen besuchen, geht ohne Probleme? Und dann noch die Nachbearbeitungen der Vorlesungen, Hausarbeiten etc. Und die in dieser Weiterbildung geforderte praktische Tätigkeit, die würde auch klappen? Respekt, wenn das alles funktioniert. Die psychische Belastbarkeit scheint ja nicht das Problem zu sein, wenn ein Studium funktioniert. Da stellt sich mir nur die Frage, ob es da nicht möglich ist, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, um ganz aus der Erwerbsminderungsrente heraus zu kommen (einen den man nicht nach einer halben Stunde warum auch immer verlassen muss - eben einen "leidensgerechten")...
Paragrapham 30.11.2015 | 13:26
@von Experte Vielen Dank. Steht es auch irgendwo rechtlich verbindlich geschrieben, worauf man sich berufen kann, wenn es darauf ankommt oder ist es nur eine interne Regelung?
W*lfgangam 30.11.2015 | 20:04
Hallo Paragraph, sehen Sie es als 'positiven' Ausschluss der Mitteilungspflichten ...(abhängige) Beschäftigungen und (selbständige) Tätigkeiten sind mitzuteilen - schulische Ausbildungen fallen nicht in diesen Katalog, ist weder das eine noch das andere. Wenn Sie Zeit haben, 'kämpfen' Sie sich durch diese Rechtsanwendung der DRV: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… ergänzt um: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
Paragrapham 01.12.2015 | 20:04
@Experte @W*lfgang Vielen Dank.
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