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Experten-Antwort

Studium finanziert mit Halbwaisenrente - Höchstdauer überschritten

von Etzel21.11.2025 | 15:44
335 Ansichten
6 Antworten
Seit über 30 Jahren beschäftigt mich die Frage, die mir kein(e) Expert*In der Deutschen Rentenversicherung bisher beantworten konnte: von 1978 bis 1993 bezog ich eine Halbwaisenrente und habe parallel studiert. Da ich 1985/86 meinen 15-monatigen Wehrdienst geleistet habe, habe ich die maximale Bezugszeit der Halbwaisenrente (Altersgrenze 27 Jahre) um diese 15 Monate verlängert bekommen. Entsprechend war ich in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Studienzeit bis 1993 als Rentner versichert.Das Studium habe ich 1994 erfolgreich abgeschlossen. Ab dem 01.05.1991 wird in meinem Rentenversicherungsverlauf die Zeit bis zum Studienende als "Höchstdauer überschritten" geführt. Welche rentenrechtlich bedeutende Zeiten hat denn ein temporärer Rentenbezug auf das Rentenkonto? Und warum erkennt die Krankenversicherung den Status als Rentner über den eines nicht selbstversicherten Studenten an, aber die Deutsche Rentenversicherung nicht? Kann mir das bitte jemand nachvollziehbar erklären?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.11.2025 | 10:53

Hallo Etzel,

 

die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab Vollendung des 17. Lebensjahres, zu denen auch das Studium gehört, sind gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB 6 auf insgesamt höchstens acht Jahre begrenzt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. 

§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 6 regelt, dass Zeiten in denen Versicherte (nicht Halbwaisen) eine Rente bezogen haben, bei Erfüllung weiterer Kriterien Anrechnungszeiten sind. Der Bezug der Halbwaisenrente stellt keinen Anrechnungszeittatbestand dar, da er in der Vorschrift über Anrechnungszeiten nicht aufgeführt ist.

Ihr krankenversicherungsrechtlicher Status während des Halbwaisenrentenbezuges hat keinen Einfluss auf die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten in Ihrem eigenen Rentenversicherungskonto.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

5 Antworten

Halbwaisenmannam 24.11.2025 | 03:33
Im Prinzip ist es ganz einfach :Die Halbwaisenrente hat nichts mit Ihrer späteren Altersrente zu tun. Also ob und wie lange Sie Halbwaisenrente bekommen haben ist sowohl für die Berechnung der Rente als auch für die Frage welche Zeiten angerechnet werden völlig unerheblich und total egal. Nachlesen können Sie dies im § 58 Sozialgesetzbuch VI , da steht nichts von Halbwaisenrente sehr wohl aber etwas von einer Höhchstdauer. Die Rentenversicherungsträger müssen sich zwingend an diese gesetzlichen Vorgaben halten.
Unterschied am 24.11.2025 | 06:58
Die Krankenversicherung hat nichts mit der Rentenversicherung zu tun. Das sind 2 unterschiedliche Paar Schuhe und lassen sich nicht miteinander vergleichen.
Schadeam 24.11.2025 | 07:26
Kein Experte konnte das beantworten? Glaubt Ihnen niemand, sie haben nur nie die Wunschantwort bekommen. Der Bezug von Waisenrente gehört nicht zu den Anrechnungszeiten des SGB 6 und das Studium hat eben eine Höchstzeit. Die Frage ob ein Student krankenversichert ist regelt dasSGB 5, also eine ganz andere Vorschrift. Sie haben etwas in Ihrem Wunschdenken vermischt, was nichts miteinander zu tun hat.
Was soll das?am 24.11.2025 | 07:50
Wieder mal ein studierter Mensch, der rein gar nichts versteht, bzw. verstehen will und in der Anonymität wilde Thesen stellt. Der Bezug einer Waisenrente ist keine rentenrechtlich zu bewertende Zeit, denn eine Waise hat ja in diesem Zeitraum eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert und diese Zeiten werden ja als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Was die Krankenkasse anerkennt, muss doch nicht für die Rentenversicherung gelten. Da werden Äpfel mit Birnen verglichen. Die Höchstdauer der schulischen Anrechnungszeiten wird in § 58 Abs.1, S.1 Nr4 SGB VI geregelt. Alles in allem eine Fragestellung, die außerhalb der Anonymität nur ein Kopfschütteln verursacht. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Etzelam 27.11.2025 | 09:11
Experte/in schrieb

Hallo Etzel,

 

die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab Vollendung des 17. Lebensjahres, zu denen auch das Studium gehört, sind gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB 6 auf insgesamt höchstens acht Jahre begrenzt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. 

§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 6 regelt, dass Zeiten in denen Versicherte (nicht Halbwaisen) eine Rente bezogen haben, bei Erfüllung weiterer Kriterien Anrechnungszeiten sind. Der Bezug der Halbwaisenrente stellt keinen Anrechnungszeittatbestand dar, da er in der Vorschrift über Anrechnungszeiten nicht aufgeführt ist.

Ihr krankenversicherungsrechtlicher Status während des Halbwaisenrentenbezuges hat keinen Einfluss auf die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten in Ihrem eigenen Rentenversicherungskonto.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

Liebes Expertenteam. herzlichen Dank für diese Erklärung. Zu den anderen Kommentaren (für die ich mich ebenfalls bedanke) möchte ich folgendes anmerken: Die obige Begründung bezieht sich auf den Sachverhalt "Der Bezug der Halbwaisenrente stellt keinen Anrechnungszeittatbestand dar, da er in der Vorschrift über Anrechnungszeiten nicht aufgeführt ist.". Verstanden. Heute haben wir mit dem Internet ein ausgezeichnetes Medium um derartige, jawohl, den Schuh ziehe ich mir gerne an "dumme Fragen" zu stellen und Fachkundige damit, ohne nicht in der Relation stehenden Aufwand, direkt zu erreichen. In den genannten 30 Jahren nahm ich insgesamt drei Vor-Ort-Termine war und habe zwei Kontenklärungsverfahren durchführen lassen. Dabei habe ich u.a. sinngemäße Fragen gestellt, erhielt jedoch stets die Antwort, das sei eben so ohne eine Begründung. Mit freundlichen Grüßen, Etzel
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