Hallo Etzel,
die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab Vollendung des 17. Lebensjahres, zu denen auch das Studium gehört, sind gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB 6 auf insgesamt höchstens acht Jahre begrenzt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 6 regelt, dass Zeiten in denen Versicherte (nicht Halbwaisen) eine Rente bezogen haben, bei Erfüllung weiterer Kriterien Anrechnungszeiten sind. Der Bezug der Halbwaisenrente stellt keinen Anrechnungszeittatbestand dar, da er in der Vorschrift über Anrechnungszeiten nicht aufgeführt ist.
Ihr krankenversicherungsrechtlicher Status während des Halbwaisenrentenbezuges hat keinen Einfluss auf die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten in Ihrem eigenen Rentenversicherungskonto.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Etzel,
die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab Vollendung des 17. Lebensjahres, zu denen auch das Studium gehört, sind gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB 6 auf insgesamt höchstens acht Jahre begrenzt. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB 6 regelt, dass Zeiten in denen Versicherte (nicht Halbwaisen) eine Rente bezogen haben, bei Erfüllung weiterer Kriterien Anrechnungszeiten sind. Der Bezug der Halbwaisenrente stellt keinen Anrechnungszeittatbestand dar, da er in der Vorschrift über Anrechnungszeiten nicht aufgeführt ist.
Ihr krankenversicherungsrechtlicher Status während des Halbwaisenrentenbezuges hat keinen Einfluss auf die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten in Ihrem eigenen Rentenversicherungskonto.
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