Guten Morgen,
die Antwort von "König" ist zutreffend. Alleine ein Studium in Kasachstan ist kein Ausschlussgrund für die Anerkennung einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr.4 SGB VI.
Mit freundlichen Grüßen
Man kann das alles nicht glauben ------
Habe ich auch gerade gedacht. Bezahlen wir hier die ganze Welt?
Was bezahlen wir mit den umbewerteten Anrechnungszeiten? Nichts!
Bestenfalls sind 35Jahre ehervoll, aber dann hat der Kunde auch mindestens 27 Jahreeingezahlt.
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