Die Zeit des Zweitstudium könnte als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden, soweit es sich hierbei nicht um ein Ergänzungs- oder Zusatzstudium handelt. Sollten Sie das Zweitstudium während Ihrer Promotion noch nicht begonnen haben, ist die Berücksichtigung einer Ausbildungsanrechnungszeit während der Promotion ausgeschlossen, wenn Ihr Erststudium bereits durch eine andere Prüfung abgeschlossen war.
Eine gleichzeitig vorliegende Arbeitslosigkeit würde diese Beurteilung nicht beeinflussen. Sollte die Agentur für Arbeit das zeitgleiche Vorliegen von Arbeitslosigkeit bestätigt, wird Ihr Rentenversicherungsträger prüfen, ob die Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitrags- bzw. Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist.
Es ist also möglich, das sowohl das Studium als auch die Arbeitslosigkeit rentenrechtlich berücksichtigt wird.
Zu beachten ist jedoch, dass Zeiten der schulischen Ausbildung (einschließlich allgemeinbildende Schulzeit u.s.w.) nur bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren als Anrechnungszeiten erfasst werden können. Auf diese Höchstdauer werden auch schulische Ausbildungszeiten angerechnet, die darüber hinaus als Beitragszeit oder beitragsfreie Zeit wegen anderer rentenrechtlich relevanter Tatbestände (z.B. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit) zu berücksichtigen sind. Des Weiteren sollten Sie wissen, dass bei einem Rentenbeginn ab 2009 die Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung selbst nicht mehr bewertet werden.