Als Logopädin unterliegen sie grundsätzlich nicht der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Sie könnten ihren Schilderung zufolge aber der Versiche-rungspflicht als Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Ziffer 9 SGB VI unterlie-gen.
Wir empfehlen Ihnen mit der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufzunehmen und einen Beratungstermin zu vereinbaren. Bei die-ser Gelegenheit erhalten Sie alle wissenswerten Informationen zur Rentenversicherung. Bitte bringen Sie zu der Beratung ihre vorhandenen Unterlagen über die selbständige Tätigkeit mit.
Es ist davon auszugehen, das zunächst in einem Statusfeststellungsverfahren geklärt werden wird, ob Versicherungspflicht als Selbständige mit einem Auftraggeber überhaupt besteht.
Sofern Versicherungspflicht vorliegt haben Sie die Möglichkeit sich von dieser für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit auf Antrag befreien zulassen ( § 6 Abs1a Ziff.1 SGB VI ).
Nachdem Sie ab Oktober studieren wollen, könnten sie die Befreiung in Erwägung ziehen. Vor- und Nachteile im Einzelfall sollten in dem persönlichen Beratungsgespräch besprechen.
Gestatten Sie uns bitte abschließend darauf hinzuweisen, dass Sie als Selbständige verpflichtet sind sich mit ihrem Versicherungsträger in Verbindung zu setzen.