Hallo Karl-Otto,
die Zeit zwischen einer schulischen Ausbildung und einer Hochschulausbildung kann als so genannte Übergangszeit berücksichtigt werden, sofern die Zeit nicht länger als vier Monate andauert und die betreffenden Monate nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Das dürfte ausgehend von Ihrer Schilderung hier zutreffen.
Der Studentenjob wird als Beitragszeit berücksichtigt, da es sich laut Ihrer Schilderung um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelte.
Ob zusätzlich zu der Beitragszeit auch eine parallele Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt werden kann, ist davon abhängig, ob der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung im Vergleich mit dem Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit überwogen hat. Neben einer Vollzeitbeschäftigung ist keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung möglich. Wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung niedriger ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung, ist die Zeit der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit berücksichtigungsfähig.
In diesem Fall wäre der Zeitraum eine beitragsgeminderte Zeit und wird bei der Rentenberechnung besonders berücksichtigt.
Zeiten einer schulischen Ausbildung sind nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten. Bei einer lückenlosen Ausbildung wäre das bei Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall. Dabei zählen jene Zeiten einer schulischen Ausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind, weil sie neben einer versicherten Beschäftigung liegen und im Vergleich zur Erwerbstätigkeit zeitlich nicht überwogen haben, für die Höchstdauer nicht mit.
Abschließend noch der Hinweis, dass Beiträge für Ausbildungszeiten, welche die Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden können. Hierzu können Sie sich bei Ihrer Rentenversicherung beraten lassen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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