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Experten-Antwort

Studium vs. Studentenjob

von Karl-Otto26.04.2022 | 12:02
154 Ansichten
2 Antworten
Ich wurde aufgefordert, zum Umfang eines parallel zu einem rentenversicherungs-beitragspflichtigen Studentenjob laufenden Studiums Stellung zu nehmen um Anrechnungszeiten zu klären. Dazu meine Frage: Ich habe mein Studium so direkt wie möglich an die schulische Ausbildung angeschlossen (Abi im Juni, Studienstart im Oktober) und dieses Ende 2004 im Alter von 26 Jahren und 3 Monaten abgeschlossen. Nach meinem 17. Lebensjahr habe ich mich somit 8 Jahre und 3 Monate meiner Ausbildung gewidmet, wobei mir nicht klar ist, wie die unvermeidbare Lücke zwischen Abi und Studienstart gewertet wird. Damit ist die maximale Anrechnungszeit der Ausbildung auch ohne den fraglichen Zeitraum des Studentenjobs von drei Monaten möglicherweise erreicht. Gilt der Studentenjob nun möglicherweise als zusätzliche Anrechnungszeit, wenn sich herausstellt, dass daneben nicht genügend Zeit blieb, mich einem Vollzeitstudium zu widmen? Oder wo könnte der Nachteil einer entsprechenden Angabe sein? Kann es sein, dass mir 6 Monate für das Semester abgezogen werden und nur 3 für den Job wieder dazu kommen? Ist das überhaupt etwas, über das ich mir Gedanken machen muss?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.04.2022 | 13:01

Hallo Karl-Otto,

die Zeit zwischen einer schulischen Ausbildung und einer Hochschulausbildung kann als so genannte Übergangszeit berücksichtigt werden, sofern die Zeit nicht länger als vier Monate andauert und die betreffenden Monate nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Das dürfte ausgehend von Ihrer Schilderung hier zutreffen.

Der Studentenjob wird als Beitragszeit berücksichtigt, da es sich laut Ihrer Schilderung um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelte.

Ob zusätzlich zu der Beitragszeit auch eine parallele Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt werden kann, ist davon abhängig, ob der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung im Vergleich mit dem Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung oder versicherte Tätigkeit überwogen hat. Neben einer Vollzeitbeschäftigung ist keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung möglich. Wenn der wöchentliche Zeitaufwand für die versicherte Beschäftigung niedriger ist als der wöchentliche Zeitaufwand für die schulische Ausbildung, ist die Zeit der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben der Pflichtbeitragszeit berücksichtigungsfähig.

In diesem Fall wäre der Zeitraum eine beitragsgeminderte Zeit und wird bei der Rentenberechnung besonders berücksichtigt.

Zeiten einer schulischen Ausbildung sind nur bis zu einer Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonate) Anrechnungszeiten. Bei einer lückenlosen Ausbildung wäre das bei Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall. Dabei zählen jene Zeiten einer schulischen Ausbildung, die keine Anrechnungszeiten sind, weil sie neben einer versicherten Beschäftigung liegen und im Vergleich zur Erwerbstätigkeit zeitlich nicht überwogen haben, für die Höchstdauer nicht mit.

Abschließend noch der Hinweis, dass Beiträge für Ausbildungszeiten, welche die Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden können. Hierzu können Sie sich bei Ihrer Rentenversicherung beraten lassen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W°lfgangam 26.04.2022 | 18:30
Ergänzend: Auch die Schulzeit vom 16. - 17. Lbj. ist (zusätzlich) nachzahlungsfähig. @Karl-Otto: "Oder wo könnte der Nachteil einer entsprechenden Angabe sein?" Taktieren/weg- oder unterlassen, gilt nicht (best-off), machen Sie wahrheitsgemäße Angaben! ...auch wenn das Ergebnis erklär-/überschaubar ist :-) Gruß w.
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