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Experten-Antwort

Studium:Monat der Abschlussprüfung- Nachzahlung (§ 207 SGB VI)

von Student09.02.2016 | 17:27
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2 Antworten

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Liebe Gemeinde, die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für die Zeit zwischen Bestehen der Abschlussprüfung und Exmatrikulation ist grundsätzlich möglich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (diese sind mir nach einer Recherche auf dieser Seite klar). Etwas ist jedoch unklar geblieben: Meine Frage: Ist die Nachzahlung für den Monat der Abschlussprüfung möglich oder ist dieser aufgrund der Anrechnungszeit durch das Studium für die Beitragszahlung entwertet? Beispiel: Bestehen der Abschlussprüfung 03.06.XX Exmatrikulation mit Semesterende 30.09.XX Die Zeiten sind bisher mit keinen Beiträgen belegt. Können hier für den Juni Beiträge nach § 207 SGB VI gezahlt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Student,

dem Beitrag von „W*lfgang“ kann ich zustimmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 09.02.2016 | 18:27
Hallo Student, der Monat der Abschlussprüfung zählt als ganzer Monat grundsätzlich mit zur Anrechnungszeit Ausbildung, sofern damit noch nicht die max. 8-jährige Ausbildungsgesamtzeit überschritten ist. Liegt er sowieso in dem mit "Höchstdauer überschritten" gekennzeichneten Ausbildungszeitraum, wäre er natürlich auch nachzahlungsfähig. Handelt es sich noch um Zeiten in 2015, können Sie noch für das ganze Jahr Beiträge nachzahlen, unabhängig von anerkannten oder 'überschrittenen' Zeiten. Gruß w.
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