Hallo Dani,
während der stufenweisen Wiedereingliederung kann es zu betriebsbedingten tage- beziehungsweise wochenweisen Betriebsschließungen kommen, während derer die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung nicht möglich ist.
Hierzu können beispielsweise gehören
· Betriebs-/Werksferien,
· Schulferien bei Lehrern,
· saisonal bedingte tage- beziehungsweise wochenweise Einstellung der Geschäftstätigkeit,
- Kurzarbeit
Die stufenweise Wiedereingliederung kann bei betriebsbedingten Unterbrechungen bis zu 7 Tage unterbrochen werden. In Ausnahmefällen kann die 7-Tage-Frist aufgrund „besonders gelagerter Feiertage“ (zum Beispiel Jahreswechsel) überschritten werden, wenn die Wiedereingliederung noch erfolgreich beendet werden kann und das Ende absehbar bleibt. Für die Zeit der Unterbrechung ist das Übergangsgeld durchgehend weiterzuzahlen ( 71 SGB IX)
Hinsichtlich weiterer Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeitung
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung