Guten Morgen Margarete,
für das Vorliegen von teilweiser Erwerbsminderung kommt es allein darauf an, dass Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Für die Beurteilung eines Anspruchs ist es unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) Sie Ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit ausgeübt haben bzw. aktuell ausüben. Demzufolge liegt wenn Sie aufgrund ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen zwar ihre bisherige Teilzeitbeschäftigung weiterhin uneingeschränkt ausüben können, ansonsten aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer Arbeitsleistung von mindestens 6 Stunden täglich nicht mehr in der Lage sind, teilweise Erwerbsminderung vor.