Guten Tag Anna,
ab 01.07.2017 werden laufende Renten wegen Berufsunfähigkeit -wie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung- behandelt. Voraussetzung hierfür ist das weitere Vorliegen von Berufsunfähigkeit, welches ggf. vom Rentenversicherungsträger überprüft werden kann. Ihre bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit wird also künftig als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt - mit Ihrem bisherigen Rentenartfaktor von 0,667.
Hierzu folgender Gesetzesauszug:
§ 302b SGB 6 - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.
Bezüglich der Frage der Hinzuverdienstregelung gelten für Sie die "normalen" Anrechnungsvorschriften für Erwerbsminderungsrentner.
Ausführungen zu den Hinzuverdienstregelungen finden Sie hier:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0
Für weitere Fragen können Sie sich gern an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe wenden.