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Experten-Antwort

Stundenumfang Hinzuverdienst, BU-Rente altes Recht und Hinzurechnungszeit

von Anna18.06.2017 | 17:44
1056 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich erhalte eine volle BU-Rente nach altem Recht, da ich nur eingeschränkt arbeitsfähig bin. Sie wird laut letztem Bescheid ab. 1.7.2017 umgewandelt in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Glücklicherweise konnte ich meine alte Arbeitsstelle auf wenige Stunden reduzieren, so dass mein Arbeitsplatz trotz Krankheit erhalten geblieben ist. Mein Einkommen und meine Arbeitszeit wird zwar jedes Jahr überprüft, aber ich habe nie mitgeteilt bekommen was erlaubt ist und was nicht. Daher meine Fragen: Was gilt für mich? 3-6 Stunden arbeiten ist rentenunschädlich oder muss ich unter einer halben Stelle bleiben? Wo kann ich die genauen Bestimmungen lesen? Im Internet habe ich folgendes gefunden: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist". Weitere Fragen: Ist meine Rente weg, wenn ich eine halbe Stelle oder etwas darüber arbeite? Was passiert dann? Welches Recht gilt bei mir bezüglich der Arbeitszeit? Das alte Recht oder mit der o.g Umwandlung das neue Recht? ( https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html ): "Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein." Und noch eine Frage: Die Hinzurechnungszeit ist bei mir nur bis zum 57. Lebensjahr, ich will aber länger arbeiten, kann ich die Berücksichtigung der jeweiligen Jahre beantragen, zumindestens in der Höhe in der ich tatsächlich gearbeitet habe? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Anna,

ab 01.07.2017 werden laufende Renten wegen Berufsunfähigkeit -wie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung- behandelt. Voraussetzung hierfür ist das weitere Vorliegen von Berufsunfähigkeit, welches ggf. vom Rentenversicherungsträger überprüft werden kann. Ihre bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit wird also künftig als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt - mit Ihrem bisherigen Rentenartfaktor von 0,667.

Hierzu folgender Gesetzesauszug:

§ 302b SGB 6 - Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30.06.2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

Bezüglich der Frage der Hinzuverdienstregelung gelten für Sie die "normalen" Anrechnungsvorschriften für Erwerbsminderungsrentner.

Ausführungen zu den Hinzuverdienstregelungen finden Sie hier:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0

Für weitere Fragen können Sie sich gern an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Schorscham 18.06.2017 | 19:41
Zitat von Anna anzeigenausblenden
Das bezieht sich nur auf den zuletzt ausgeübten Hauptberuf sowie auf zumutbare Verweisungstätigkeiten. Als BU-Rentner genießt man Berufsschutz und kann nur auf Berufe verwiesen werden, die sozial zumutbar sind. Alle anderen Tätigkeiten, die Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ausüben können, dürfen Sie im Rahmen Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenzen, theoretisch sogar ganztags ausüben. Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind in Ihrem Rentenbescheid aufgeführt. MfG
Annaam 19.06.2017 | 10:10
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
@ Schorsch Danke für die Mühe, aber das beantwortet leider nicht meine Fragen, ich kann aus gesundheitlichen Gründen nur eingeschränkt arbeiten, egal in welchem Beruf. Weiß jemand die Antworten auf meine Fragen? Was gilt für mich? 3-6 Stunden arbeiten ist rentenunschädlich oder muss ich unter einer halben Stelle bleiben? Wo kann ich die genauen Bestimmungen lesen? Im Internet habe ich folgendes gefunden: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist".
Das bezieht sich nur auf den zuletzt ausgeübten Hauptberuf sowie auf zumutbare Verweisungstätigkeiten. Als BU-Rentner genießt man Berufsschutz und kann nur auf Berufe verwiesen werden, die sozial zumutbar sind. Alle anderen Tätigkeiten, die Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ausüben können, dürfen Sie im Rahmen Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenzen, theoretisch sogar ganztags ausüben. Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind in Ihrem Rentenbescheid aufgeführt. MfG
Landeiam 19.06.2017 | 10:23
du musst unter 6 h pro Tag bleiben, also genau genommen. Arbeitest du 6 h pro Tag, bist du nicht mehr teilerwerbsgemindert und die Rente kann aberkannt werden. Deine persönliche Hinzuverdienstgrenze findest du in deinem aktuellen Rentenbescheid zur Erwerbsminderungsrente. Bei mir stand es so ziemlich auf den letzten Seiten. Da steht exakt ne Zahl, die hinzuverdient werden kann (bei jedem anders, je nach vorherigen Verdienst). Wenn du diese Seiten nicht mehr hast, musst du bei der DRV nachfragen, um auf der sicheren Seite zu bleiben. Arbeitest du unter 6 h am Tag und hast einen evtl. höheren Verdienst als deine Mindestgrenze, wird deine Rente gekürzt.
Schorscham 19.06.2017 | 10:54
Noch einmal: Als Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach neuem Recht, darf man zeitlich unbegrenzt arbeiten, sofern man Tätigkeiten ausübt, auf die man nicht zumutbar verwiesen werden darf. Beispiel: Ein Bauarbeiter ist aufgrund eines Rückenleidens berufsunfähig und kann bzw. darf somit nur noch zeitlich eingeschränkt in seinem Beruf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf arbeiten. Eine körperlich leichte Tätigkeit als Pförtner kann und darf er aber noch zeitlich unbegrenzt ausüben, weil er auf diese Tätigkeit nicht zumutbar verwiesen werden darf. Warum man Ihnen zunächst eine BU-Rente nach altem Recht bewilligt hat und diese jetzt in eine teilweise EM-Rente (wegen BU?) nach neuem Recht umwandeln will, ist mir schleierhaft. Zumal das mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist. (Alte BU-Rente = zwei Drittel der vollen Rente, Neue teilweise EM-Rente = die Hälfte einer vollen Rente.) MfG
Annaam 19.06.2017 | 11:15
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Wie ich geschrieben habe, arbeite ich in meinem alten Beruf weiter. Eben nur eingeschränkt und ich werde immer unter 6 Stunden bleiben. Ob ich in einem anderen Beruf Vollzeit arbeiten kann, spielt keine Rolle. Dass meine Rente umgewandelt wurde hat was mit dem Flexi-Rentengesetz zu tun, bzgl. der alten Berechnung ist es beim alten geblieben: "Ihre Rente wegen Berufsunfähigkeit gilt aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab dem 1.7.2017 als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung." Gibt es vielleicht Experten, die Antworten auf meine Fragen wissen, insbesondere das o.g. Zitat (nach altem Recht): "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist". irritiert mich. Wird die Rente gestrichen, wenn ich eine halbe Stelle innehabe? Wenn ja, ändert sich zum 1.7. etwas durch die gesetzlichen Änderungen
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