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Experten-Antwort

suche Definition für Wort aus sozialgesetz

von Frau mit Frage09.05.2016 | 02:16
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6 Antworten

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Was sind nach Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn Verfahrens über einen Rentenanspruch und Beitragsverfahrens? Kann mir Jemand diese beiden Wörter definieren?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§75 SGB VI regelt die Berücksichtigung von Zeiten nach dem Rentenbeginn. Dies bei Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten.

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5 Antworten

senf-dazuam 09.05.2016 | 10:52
Weitere Informationen zum gewünschten Abschnitt finden Sie beispielsweise hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… (hier finden Sie auch zwei Beispiele zu diesem Thema ...)
senf-dazuam 09.05.2016 | 10:41
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen und weiter arbeiten, werden diese Beiträge nur unter bestimmten Umständen für eine spätere Rente herangezogen. Bei einer andauernden Erwerbsminderungsrente sollten die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit jedoch größer sein, als die aufgrund der Tätigkeit erworbenen. Daher macht dies in der Regel keinen Sinn, diese Entgeltpunkte zur Rentenberechnung heranzuziehen.
Herr Lanzam 09.05.2016 | 11:42
G2 § 198 SGB VI - i. d. F. vom 01.01.1992 - 31.12.2001 1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch 1. ein Beitragsverfahren oder 2. ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. 2Diese Tatsachen unterbrechen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch). § 198 wurde als Bestandteil des SGB VI durch Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt mit Wirkung ab 01.01.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Und was ist jetzt die Definition über einen Rentenanspruch oder Beitragsverfahren?
Herr Lanzam 09.05.2016 | 11:47
Denn wenn ich http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… richtig verstehe, kann man während der Eröffnung eines Rentenverfahren, dank §75 SGB VI noch mal für das letzte Jahr höhe freiwillige Beiträge zahlen. Denn die gelten dann noch für die aktuelle Erwerbsminderungsrente. § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn (2) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für 2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Stimmt dies?
W*lfgangam 09.05.2016 | 19:34
Zitat von Herr Lanz anzeigenausblenden
Hallo Herr Lanz, das _Verfahren_ über einen Rentenanspruch ist jede Art von Rentenantrag (auch wenn es nur ein 'Quatsch-Antrag' ist) und beginnt bereits mit der ersten Terminvereinbarung für diesen Rentenantrag - da ist die Frist für freiwillige Beitrags(nach)zahlungen bereits gewahrt, zu diesem Datum/Termin können Sie alle Rechte aus der freiwilligen Versicherung mit zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungswerten nutzen. Beitragsverfahren ...jede (aktive) Kontenklärung/Antrag auf Rentenauskunft, jeder Antrag auf Zahlung von Beiträgen/simple Anfrage dazu, Überprüfung von Versicherungszeiten/auch in Reha-Verfahren, Einleitung von 'Zwangsversicherungen' für selbständig Tätige ...da gibt es sicher noch mehr. Auch hier gilt: 'bloße' Terminvereinbarung reicht schon für die Fristenregelungen. Gruß w.
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