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SV-Erstattung eines GGF. Entscheidung pro oder Contra

von Franck05.02.2008 | 17:00
1119 Ansichten
5 Antworten

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Wenn der SV-Befreiungsbescheid für einen GGF erfolgt, in welchem Zeitraum muß sich der GGF entscheiden oder er die Erstattungsbeiträge annimmt oder als freiwillige Beiträge in der RDV lässt Gruß Frank J. Kontz

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 06.02.2008 | 08:33

Theoretisch bis zur nächsten Betriebsprüfung durch die DRV, wenn festgestellt wird, dass sie zu Unrecht eingezahlt wurden Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurden aber Änderungen diesbezüglich eingeführt:

Sicherung zu Unrecht entrichteter Beiträge als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung

Mussten bisher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren zu Unrecht gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt der festgestell­ten fehlerhaften Festlegung der Versicherungspflicht zurückerstattet werden, können zukünftig nur noch Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist erstattet werden. Die ansonsten zu Unrecht gezahlten Beiträge werden zu Pflichtbeiträgen und generieren damit die entsprechenden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser Maßnahme wird zum einen der Sozialversicherungsschutz durch Rentenzahlungen und Rehabilitationsleistungen für den Personenkreis sichergestellt, der ansonsten Erstattungsansprüche gehabt hätte. Andererseits wird aber auch die Versichertengemeinschaft davor geschützt, dass Personen während des Erwerblebens einen umfassenden Versicherungsschutz nutzen, dann jedoch mit nahender Altersrente der Versichertengemeinschaft Beiträge entziehen.

4 Antworten

Zeroam 05.02.2008 | 17:27
entschuldigung, aber was ist ein GGF?
Franckam 05.02.2008 | 20:59
GGF = Gesellschafter-Geschäftsführer
Zeroam 06.02.2008 | 08:14
Hallo Franck, das habe ich gefunden: § 202 SGB VI Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als frei willige Beiträge. Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen. Ich hoffe, es hilft Ihnen weiter! Gruß Zero
Franckam 09.02.2008 | 21:28
Vielen Dank für die Infos. Frank J. Kontz
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