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Experten-Antwort

SV Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer

von Philipp04.05.2018 | 11:34
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3 Antworten

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Hallo, ich möchte gerne zusammen mit einem Kollegen in die Selbstständigkeit starten und dazu eine eigene GmbH gründen. Geplant ist, dass wir beide 50% Anteile halten und uns jeweils als Geschäftsführer anstellen. Entgegen vieler anderer Selbstständiger möchten wir gerne SV pflichtig bleiben und somit weiter in der Rolle als Geschäftsführer in einem normalen SV pflichtigen Arbeitnehmerverhältnins zu unserer eigenen GmbH stehen und uns ein regelmäßiges, erfolgsunabhängiges monatliches Gehalt zahlen. Meine Frage: Ist das in dieser Konstellation (Gesellschafter zu 50% und Geschäfstführer in einer Person) überhaupt möglich, oder werden wir, da wir ja beide in der Rolle des Gesellschafters mit je 50% jeden Gesellschafterbeschluss blockieren können (wenn wir wollten) zwangsläufig als SV frei eingestuft? Grundsätzlich ist es in unserer Branche (IT) üblich keinen festen Ort oder eine feste tägliche Arbeitszeit zu vereinbaren (Stichwort: Homeoffice und flexible Arbeitszait). Nun habe ich aber gelesen, dass dies auch ein Kriterium für das Statusfeststellungsverfahren ist. Worauf sollten wir daher in unseren zukünftigen Geschäftsführeranstellungsverträgen achten um explizit eine SV Pflicht zu erreichen? VG, Philipp

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Werner67 hat es bereits korrekt erläutert.

Aufgrund Ihrer Beteiligung am Stammkapital der GmbH üben Sie maßgebenden Einfluss auf deren Willensbildung aus. Somit liegt keine Weisungsgebundenheit, also keine persönliche Abhängigkeit vor, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würde.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Werner67am 04.05.2018 | 11:50
Hallo Philipp, solange Sie aufgrund Ihrer Stellung als Gesellschafter Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können, sind Sie kein Arbeitnehmer. Die letztendliche Feststellung dazu trifft aber die Clearingstelle. Sie können aber auch als Selbständiger Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie eine Beratungsstelle aufsuchten, um sich über die Details einer möglichen Rentenversicherung zu informieren. Gruß Werner
Fastrentneram 04.05.2018 | 13:21
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Sie können sich aber diesen Umweg auch sparen und direkt den Antrag auf Statusfeststellung zur Clearingstelle der DRV Bund in Berlin senden. Nur deren Entscheidung ist letztendlich relevant. Da hilft auch die „Einschätzung“ einer Auskunftserteilung- und Beratungsstelle nicht weiter.
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