Werner67 hat es bereits korrekt erläutert.
Aufgrund Ihrer Beteiligung am Stammkapital der GmbH üben Sie maßgebenden Einfluss auf deren Willensbildung aus. Somit liegt keine Weisungsgebundenheit, also keine persönliche Abhängigkeit vor, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen würde.