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Experten-Antwort

SV-Prüfung vs. Rentenbeschedi

von Kompliziert01.02.2024 | 15:05
205 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe relativ frisch eine EM-Rente. Nun wurde mein alter Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich geprüft und muss nun einiges an Beiträgen zur Rente, KV usw. nachzahlen. Die Zeiträume der Nachverbeitragung betreffen Zeiten vor der EM-Rente und sind auch leider nicht gering. Ist es möglich, dass die EM-Rente nun neuberechnet wird?, immerhin erhöhen sich meine Rentenpunkte durch die Nachverbeitragung um ein paar Prozent.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.02.2024 | 16:16

Grundsätzlich müssten diese Sozialversicherungsbeiträge im Datenaustausch nach Abschluss der Prüfung in Ihr Versicherungskonto einfließen. Dann ist der zuständige Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Beiträge bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erteilen. 

 

Sobald Ihnen die letztendlichen Beitragsnachweise vorliegen, können Sie auch Ihren Rentenversicherungsträger informieren.   

2 Antworten

§44 SGB Xam 01.02.2024 | 15:38
Lohnen wird sich das für die EM-Rente nur, wenn es Zeiten VOR dem Leistungsfall = Eintritt der Erwerbsminderung betrifft (der liegt vor Rentenbeginn, schauen Sie in Ihren Rentenbescheid. Ob das dann allerdings gleich ein paar Prozent ausmacht... das würden Sie dann sehen. Die Berechnung erfolgt immer mit einer 'Günstigerprüfung. in der vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung 'ausgeklammert' werden, um finanzielle Einbußen durch gesundheitliche Einschränkungen bereits zu berücksichtigen. Und es wird dann immer mit den besseren Werten weitergerechnet. Auch im Falle einer Nachberechnung. Damit aber - auch für evtl. spätere Ansprüche - alles korrekt im Versicherungsverlauf erfasst wird, sollten Sie einen Überprüfungsantrag gemäß §44 SGB X stellen, das geht auch formlos und z.B. auch online: https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte-direkt.se… Schildern Sie dort der zuständigen DRV genau, worum es geht und fügen -sofern vorhanden- bereits Nachweise mit bei.
§44 SGB Xam 01.02.2024 | 17:12
Sie können natürlich abwarten, wie der 'Experte' empfiehlt. Da hier aber keiner weiß, wie weit zurück die Ansprüche liegen, sollten Sie trotzdem aktiv werden, denn damit sichern Sie sich evtl. Verjährungsfristen, die sonst aufgrund langer Bearbeitungszeiten flöten gehen könnten. Dass dann trotzdem erst einmal abgewartet wird, bis alle Unterlagen vorliegen, steht auf einem anderen Blatt, Sie haben sich dann aber den Nachzahlungsanspruch 'rechtzeitig' gesichert und können dann in Ruhe abwarten.
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