Im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Minijobs sind mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen. Dabei werden jedoch jeweils nur geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet.
Das Entgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist also nicht zum Entgelt aus einer geringfügigen Dauerbeschäftigung zu addieren.