Ihre Frage kann leider nicht so ohne weiteres beantwortet werden. Handelt es sich zum Beispiel bei der Tätigkeit um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, ist die Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Bei einem freiwilligen Praktikum hingegen sind die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherungspflicht wie bei einem beschäftigten Studenten anzuwenden. Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Verdienst und Arbeitszeit sozialversicherungsfrei. Die Einzugsstelle (Krankenkasse) entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage daher an Ihre zuständige Einzugsstelle bzw. wegen der steuerrechtlichen Fragen an das zuständige Finanzamt.