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Experten-Antwort

SV-Verbeitragung

von Monika Dörband24.06.2014 | 23:07
942 Ansichten
3 Antworten

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Im November 2013 habe ich eine im Manteltarifvertrag vereinbarte Jahressonderzahlung bekommen. Fälschlicherweise hat mein Betrieb eine Zahlung an eine bereits ausgezahlte Direktversicherung getätigt. Die Summe wurde im Dezember von der Versicherung zurück an den Betrieb überwiesen, im April 2014 erst ausgezahlt und in der Sozialversicherung verbeitragt. Meine Frage ist nun, ist die SV-Verbeitragung im April 2014 richtig oder muss die SV-Verbeitragung im November 2013 erfolgen. Meiner Meinung nach ist der falsch geleitete Betrag im November geflossen und die Auszahlung im April stellt nur eine nachträgliche Korrektur dar, so dass die Verbeitragung im November erfolgen müsste.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau „Dörband“,

die Beitragsabrechnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung (§ 23a SGB IV).

Der Zeitpunkt der Zahlung ist aber nicht im Sozialgesetzbuch geregelt und beruht auf vertraglichen Regelungen, also Manteltarifvertrag oder sonstige Absprachen mit dem Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüßen

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2 Antworten

Martinoam 25.06.2014 | 14:36
Eigentlich müsste Ihnen Ihr Arbeitgeber die Sonderzahlung in dem Zeitpunkt zur Verfügung stellen, in dem er Kenntnis davon erlangt hat, dass die Auszahlung an den falschen Empfänger erfolgte - also vermutlich bereits im Dezember 2013. Das Versehen kann nicht zu Ihren Lasten gehen. Er hätte hier in "Vorlage" treten müssen, da Ihr Anspruch bereits entstanden war. Und schließlich entsteht Ihnen durch die verspätete Auszahlung im April, abgesehen von der Verbeitragung in der Sozialversicherung, ein wirtschaftlicher Schaden, da Sie nicht über das Geld verfügen konnten.
Heiko Schröderam 26.06.2014 | 07:55
Sogenannte Einmalzahlungen sind bei der Beitragsabrechnung dem Monat zuzurechnen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Da ihr Arbeitgeber die Einmalazhlung an Sie tatsächlich erst im April 2014 ausgezahlt hat, entstehen die Beitragsansprüche auch erst im April 2014. Die Beitragsabrechnung ist danach durch Ihren Arbeitgeber richtig durchgeführt worden.
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