Hallo Frau „Dörband“,
die Beitragsabrechnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung (§ 23a SGB IV).
Der Zeitpunkt der Zahlung ist aber nicht im Sozialgesetzbuch geregelt und beruht auf vertraglichen Regelungen, also Manteltarifvertrag oder sonstige Absprachen mit dem Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung