Hallo Micha ,
nach der Definition des § 43 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch liegt keine Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann. Bei einer täglichen Arbeitsleistung von 7 Stunden (auch wenn diese nur an drei Tagen ausübt würde) wird Ihr Rentenversicherungsträger im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch weiterhin gezahlt werden kann.