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Experten-Antwort

Tätigkeitsschlüssel- Rentenkonto

von Ina K.10.08.2014 | 09:25
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13 Antworten

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Hallo, ich habe noch eine Frage, die allerdings nicht mich betrifft, sondern diese Frage würde mir von einem Mitarbeiter gestellt ( ich arbeite im Personalbereich), ich könnte sie aber nicht beantworten und hoffe hier auf Erleuchtung. Und zwar, wird ja nach DEÜV einmal im Jahr der Tätigkeitsschlüssel an die Versicherungsträger gesendet, dieser scheint ja für statistische Zwecke wichtig zu sein. Der MA hat jetzt wegen Datenschutz gefragt inwiefern der Tätigkeitsschlüssel Einfluss auf sei Rentenkonto hat oder was die Deutsche Rentenversicherung damit macht. Google könnte mir leider nicht helfen und auch die nette Dame am Servicetwlefon der DRV auch nicht. Danke und Lg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ina K.,

der Tätigkeitsschlüssel hat keine Auswirkungen auf Ihr Rentenversicherungskonto oder auf die Rentenhöhe. Im übrigen können wir uns den bisher geposteten Beiträgen anschließen.

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12 Antworten

Ina K.am 10.08.2014 | 10:41
Danke Frau Nowak :) D.h. Also auch , die Rentenversicherung macht keinen Abgleich Tätigkeitsschlüssel mit Rentenkonto? ( ich weiß blöde Frage, aber der Mitarbeiter löchert einen extrem)
Christina Nowakam 10.08.2014 | 09:54
Tätigkeitsschlüssel Der so genannte Tätigkeitsschlüssel wird bei den Sozialversicherungen für die Meldungen an die Krankenkassen benötigt. Der jeweils individuelle Tätigkeitsschlüssel enthält verschlüsselte Angaben zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers. Die Meldungen zur Sozialversicherung mit den Angaben zur Tätigkeit dienen der Bundesagentur für Arbeit unter anderem als Grundlage, um ihren gesetzlichen Auftrag, eine Statistik über die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, zu erfüllen. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht hierfür ein Schlüsselverzeichnis. Es enthält verschlüsselte Angaben der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Die neun Stellen des Tätigkeitsschlüssels setzen sich aus dem ausgeübten Beruf (ersten fünf Ziffern), der sechsten Ziffer, die den Schulabschluss angibt, der siebten Ziffer, die sich auf den beruflichen Ausbildungsabschluss bezieht und der achten sowie neunten Ziffer, die die aktuelle Arbeitsvertragsform (Voll-/Teilzeit; befristet/unbefristet) darstellen, zusammen. Eine Beeinflussung auf das Rentenkonto gibt es nicht. Im Allgemeinen werden alle erforderlichen Daten auf einer Jahresmeldung übergeleitet, so also auch Daten, die die Rentenversicherung nicht benötigt. In der jährlich abzugebenden Statistik, die der Arbeitgeber zu erstellen hat, wird auf diese Angaben (ohne private Daten ) zurückgegriffen. Der Datenschutz ist keinenfalls gefährdet. Insofern ist die Deutsche Rentenversicherung kein Ansprechpartner für die Probleme mit dem Tätigkeitsschlüssel Ihres Arbeitnehmers. Setzen Sie sich gegebenfalls mit der Bundesagentur für Arbeit in Verbindung, dort können Sie exakte Informationen erhalten.
Ina K.am 10.08.2014 | 10:52
Und noch ein dumme Frage, aber drannähme ich es auch :). Werde. Die Daten des Rentenkontos an die BA weitergegeben?
anonymam 10.08.2014 | 12:30
Die Tätigkeitsschlüssel werden nicht mit dem Versicherungskonto abgeglichen :) Die Daten aus dem Versicherungskonto werden nicht einfach an die Agentur für Arbeit weitergegeben. Bevor Sozialdaten preisgegeben werden dürfen, wird der Versicherte gefragt.
Schadeam 10.08.2014 | 13:38
Sagen Sie Ihrem MA doch einfach, dass Sie es nicht wissen und dass Sie keine Lust haben dies für hinzu klären.
Herz1952am 10.08.2014 | 14:33
Hallo Ina K., hier ist ein Link, der den Sinn des Tätigkeitsschlüssels relativ gut beschreibt: http://www.lohn-info.de/taetigkeitsschluessel.html#grund Da der Schlüssel schon bei der Anmeldung angegeben werden muss, ist es doch wichtig, dass in der Entgeltabteilung (Lohn- Pers.Büro) jemand Bescheid weiß. Wenn Sie an der "Front" arbeiten, sind Sie halt der Ansprechpartner Ihrer Mitarbeiter. Ein guter Abteilungschef müsste allerdings diese Frage auch beantworten können. Ich kenne die Situation, bin aber seit 9 Jahren aus dem "Geschäft". Für Ihre Mitarbeiter, sind Sie im Personalbereich "allwissend". Für die obersten Chefs "macht das doch alles der Computer". Von Schade macht es sich ein bisschen zu einfach. Und wenn der Mitarbeiter noch "tiefer" bohrt, bitten Sie ihn, bei der Agentur für Arbeit anzurufen und einen kompetenten Mitarbeiter für dies allgemeine Frage zu verlangen. Das dürfte auch zum Erfolg führen, auch wenn der MA "nur" Arbeitnehmer ist. viel Erfolg Herz1952
Sozialröchler?am 10.08.2014 | 21:20
Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel (§ 28a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV) verschlüsselt. Die Meldungen zur Sozialversicherung mit diesen Angaben dienen der Bundesagentur für Arbeit als Grundlage zur Erstellung einer Statistik über die Beschäftigung. Die Angaben zur Tätigkeit richten sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung. Zur Erfassung und Übertragung werden die Angaben in Zahlen verschlüsselt. Hier handelt es sich später nicht mehr um personalisierte Daten sondern anonyme statistische Werte.
Ina K.am 11.08.2014 | 10:22
Danke fier all die antworten. Ich habe gelesen dass der Schlüssel im vericherungskonto steht und auch eine kernpruefung stattfindet
=//=am 11.08.2014 | 18:18
Dass der Tätigkeitsschlüssel bei der DRV so gar keine Verwendung findet, ist nicht ganz richtig. Wenn es um die Frage des Berufsschutzes geht, kann man erkennen - wenn vom Arbeitgeber richtig angegeben - ob ein Vers. z.B. Facharbeiter ist oder nicht.
Ina K.am 11.08.2014 | 19:25
Und wann kommt das zum Tragen?
Ina K.am 11.08.2014 | 19:39
Dies scheint Laut DRV hp ja nur noch Versivherungsnehmer zu betreffen, die vor 1961 geboren worden sind. Alle danach fallen nicht mehr darunter. Mein Mitarbeiter ist Jahrgang 197x :)
=//=am 12.08.2014 | 09:35
Und wann kommt das zum Tragen?
Dies scheint Laut DRV hp ja nur noch Versivherungsnehmer zu betreffen, die vor 1961 geboren worden sind. Alle danach fallen nicht mehr darunter. Mein Mitarbeiter ist Jahrgang 197x :)
So ist es. Für alle ab 1961 geborenen Versicherten ist es für die DRV irrelevant.
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