Hallo Maria,
mit "allgemeinen Verfahrensweisen" kann ich da leider nicht dienen. Die Beurteilung obliegt zunächst mal dem Arzt im Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers. Der legt aufgrund seines medizinischen Fachwissens den Tag fest, ab dem nach seiner Beurteilung die Erwerbsminderung vorlag. Da gibt es meines Wissens keine konkreten Festlegungen, allenfalls Anhaltspunkte in medizinischer Fachliteratur o.ä.
Und wie ein anderer User schon schrieb, ist das manchmal eindeutig (z.B. Unfall) und manchmal eben schwerer festzulegen (schleichende Entwicklung einer Krankheit).
Die Festlegung ist natürlich gerichtlich überprüfbar - man kann also auch gegen die Festlegung des Leistungsfalles Widerspruch und Klage einlegen, wenn man sich dadurch benachteiligt fühlt. Dann würde ggf. ein vom Gericht bestellter Gutachter das Ganze überprüfen.
Mehr kann ich leider dazu nicht sagen, da ich selbst eben keine Sozialmedizinerin bin.