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Tag des Leistungsfalls geheim?

von Maria05.09.2009 | 18:02
1413 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich wüßte mal gerne, welcher Tag (Datum) als Tag des Leistungsfalls genommen wird. Auf meine Nachfrage hin bekam ich nur eine ganz allgemein gehaltene Antwort. Ist es ein Geheimnis, den Tag des Leistungsfalls nicht bekannt zu machen oder was steckt dahinter?

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Maria,

eine pauschale Aussage zum Leistungsfall bei einer EM-Rente kann man nicht machen. Es ist der Zeitpunkt, ab dem Sie erwerbsgemindert sind.

Dieser ergibt sich aus den individuellen medizinischen Umständen und wird vom Arzt festgelegt. Ihr Leistungsfall bzw. der "Eintritt der Erwerbsminderung" sollte im Rentenbescheid aufgeführt sein.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Maria,

mit "allgemeinen Verfahrensweisen" kann ich da leider nicht dienen. Die Beurteilung obliegt zunächst mal dem Arzt im Sozialmedizinischen Dienst des Rentenversicherungsträgers. Der legt aufgrund seines medizinischen Fachwissens den Tag fest, ab dem nach seiner Beurteilung die Erwerbsminderung vorlag. Da gibt es meines Wissens keine konkreten Festlegungen, allenfalls Anhaltspunkte in medizinischer Fachliteratur o.ä.

Und wie ein anderer User schon schrieb, ist das manchmal eindeutig (z.B. Unfall) und manchmal eben schwerer festzulegen (schleichende Entwicklung einer Krankheit).

Die Festlegung ist natürlich gerichtlich überprüfbar - man kann also auch gegen die Festlegung des Leistungsfalles Widerspruch und Klage einlegen, wenn man sich dadurch benachteiligt fühlt. Dann würde ggf. ein vom Gericht bestellter Gutachter das Ganze überprüfen.

Mehr kann ich leider dazu nicht sagen, da ich selbst eben keine Sozialmedizinerin bin.

7 Antworten

-_-am 05.09.2009 | 18:12
Der Tag des Leistungsfalls ist Teil der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers und ergibt sich aus dem Rentenbescheid. Geheim ist dabei gar nichts.
...am 07.09.2009 | 07:29
Der Tag des Leistungsfalls (Eintriit der Erwerbsminderung) wird nach medizinischen Kriterien vom medizinischen Dienst festgelegt. Ist also bei jedem ggf. ein anderer Zeitpunkt. Ist der Leistungsfall nicht eindeutig festlegbar, wird hilfsweise auch der Tag der Antragstellung als Leistungsfall gesetzt.
Mariaam 07.09.2009 | 17:51
@... @Expertin Danke! ersteinmal Aber: Wie individuell sind denn die med. Umstände und welcher Arzt legt das Datum fest? Ich finde, diese Aussage ist sehr allgemein gehalten. Ich würde es gerne etwas genauer wissen wollen. Nach welchen Kriterien wird da vorgegangen; was ist ausschlaggebend? Welcher Arzt entscheidet an Hand welcher Daten?
ojeam 07.09.2009 | 18:56
Niemand wird Ihnen hier alle eventuellen Beispielfälle aufzählen können, was erwarten Sie denn ohne weitere Angaben?
Mariaam 07.09.2009 | 19:48
@oje Ich erhoffe lediglich, dass mir jemand berichtet, nach welchen Kriterien ge- und beurteilt wird. Damit meine ich den ganz allgemeinen Verfahrensablauf und die Vorgehensweise. Dazu braucht man den Einzelfall doch nicht zu kennen. Erwarten tue ich nichts oder eine ganze Menge, wie der/die Angesprochene es eben sehen will. Ein/e Experte/in könnte das doch sicherlich lösen.
-_-am 07.09.2009 | 20:14
Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB 6 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind. Wann dieser Zeitpunkt war, entscheidet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls. Sehr häufig liegt das Datum des Beginns der letzten Arbeitsunfähigkeit zugrunde. § 43 SGB 6 unterscheidet zwischen einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser und einem solchen auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Beide Ansprüche nach § 43 SGB 6 haben in sozialmedizinischer Hinsicht ihre Grundlage in einer rentenrechtlich relevanten Minderung des Leistungsvermögens. Hierzu enthält § 43 SGB 6 konkrete zeitliche Vorgaben in Form von Stundenansätzen. Eine Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als 6 Stunden (aber auf nicht weniger als 3 Stunden) täglich bedingt danach teilweise, eine auf weniger als 3 Stunden täglich volle Erwerbsminderung. Wer dagegen noch wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann, erhält weder Rente wegen teilweiser noch Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ist das Leistungsvermögen des Versicherten zwar auf unter 6 Stunden, nicht aber auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken, ist gleichwohl Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten, wenn der Versicherte das verbliebene Restleistungsvermögen - wie es in der Begründung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit heißt - "wegen Arbeitslosigkeit" nicht in Erwerbseinkommen umsetzen kann. Für diesen Versicherten ist von einem verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen. Nach § 43 Abs. 3 SGB 6 ist bei einem Leistungsvermögen von täglich 6 Stunden oder mehr die jeweilige Arbeitsmarktlage indes ohne jede Bedeutung; ein Rentenanspruch nach § 43 SGB 6 kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherte im Hinblick auf eine ungünstige Arbeitsmarktsituation nicht wirklich die Möglichkeit hat, sein (Rest-) Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten. Als Folge der dann anzuwendenden abstrakten Betrachtungsweise wird das Risiko der Arbeitslosigkeit allein der Arbeitslosenversicherung zugeordnet. Auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit - in Abhängigkeit von der Ausbildung bzw. von dem beruflichen Status des Versicherten - kommt es nach der Neuregelung der Renten wegen Erwerbsminderung seit dem 01.01.2001 nicht mehr an. Diese spielt vielmehr nur noch eine Rolle bei Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, wenn sie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen, weil sie sich für berufsunfähig im Sinne der Übergangsregelung des § 240 SGB 6 halten.
Schadeam 08.09.2009 | 07:40
Der Arzt der DRV wird nach der Begutachtung und nach Auswertung der eingereichten Unterlagen entscheiden, ob und ab wann der Antragsteller erwerbsgemindert ist. Wie er zu dieser Feststellung kommt, ergibt sich aus seiner medizinischen Ausbildung. Der Tag, ab wann die EM besteht ist der Leistungsfall. Sicher einfach bei Unfällen (=Unfalltag), sicher kompliziert bei schleichenden Erkrankungen.....ab wann ist z.B. jemand psychisch erkrankt????
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