Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Tantieme und Hinzuverdienst

von Wolfram07.08.2020 | 20:32
445 Ansichten
12 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage zur Anrechnung von Tantiemen als Hinzuverdienst. Folgende Konstellation: Ich könnte ab 01.01.2021 Regelaltersrente in Anspruch nehmen, überlege jedoch wegen der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bereits ab August oder September 2020 eine Altersrente für langjährig Versicherte (mit geringem Abschlag) zu beziehen. Das Arbeitsverhältnis wird aller Voraussicht nach am 31.12.2020 enden. Mit dem "normalen" Gehalt halte ich die diesjährige Hinzuverdienstgrenze (August-Dezember gesamt etwa 25.000 EUR) problemlos ein. Für das Jahr 2020 wird aber im April oder Mai 2021 eine Tantieme in Höhe von ca. 30.000 EUR ausgezahlt. Meine Frage: Zählt die Tantieme als Hinzuverdienst für 2020 (wenn ja, wäre ja die Hinzuverdienstgrenze überschritten)? Nach den recht. Arbeitsanweisungen der DRV wäre eine beitragspflichtige Einmalzahlung im Jahr 2021 dem Jahr 2021 zuzuordnen und da hätte ich - wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze im Dezember 2020 - kein Problem. In den recht. Arbeitsanweisungen steht aber auch: "wenn eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind weitere Ermittlungen zu führen...". Ich bin ja ab Januar 2021 nicht mehr RV-beitragspflichtig, also wäre die Einmalzahlung beitragsfrei. Käme die DRV hier zu dem Schluss, dass die Tantieme dem Jahr 2020 zugeordnet wird? Vielen Dank für die Beantwortung. Freundliche Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.08.2020 | 08:54

Hallo User Wolfram,

wenn Sie die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen als Vollrente in Anspruch nehmen möchten und die Tantieme wird im Jahr 2021 ausgezahlt, dann wird die Tantieme als möglicherweise noch als Einkommen berücksichtigt, da das Arbeitsverhältnis nicht vor Rentenbeginn beendet wurde.

Der Hinweis von User „Siehe hier“ auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutsche Rentenversicherung ist sehr hilfreich. Besonders der Punkt 5 sollten Sie nochmals genau lesen. Bei einer vorgezogenen Altersrente wird die Tantieme ggfs. als Einkommen berücksichtigt, wenn die Ermittlungen der Deutsche Rentenversicherung dies ergeben. Daher müssen Sie sich die Frage stellen, macht es Sinn eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und Sie dann noch eine Rückforderung durch die Deutsche Rentenversicherung bekommen, weil Sie die Hinzuverdienstgrenze überschritten haben.

11 Antworten

Siehe hieram 07.08.2020 | 22:31
Zunächst kommt es nicht darauf an, ob der Hinzuverdienst der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegt, sondern ob es 'steuerlich' als 'Einkommen' gewertet wird. Dies ist bei Tantiemen der Fall (§14 SGB IV). Als Hinzuverdienst, auch bei einer Altersrente, kommt es weiterhin darauf an, ob das Arbeitsverhältnis während des Rentenbezugs noch besteht oder bereits beendet wurde. Sofern Sie im (z.B.) im September eine vorgezogene Altersrente beziehen, besteht Ihr Arbeitsverhältnis noch. Die Rente wird mit Abzügen bezahlt, die dann auch in die Regelaltersrente übernommen werden. Der Bezug ab September sichert Ihnen aber auch den beitragsfreien Anteil zur Besteuerung auf die Rente. Und der in 2020 erhöhte Freibetrag (44.590,00) wird dann wohl die auszuzahlende Rente nicht mindern. Sollten Sie diese Rente beantragen, kann es sinnvoll sein, dass Sie nur 99% beanspruchen. Es könnte ja sein, dass Sie September krank werden, dann haben Sie nach Lohnfortzahlung sonst keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Suchen Sie mal in den Beiträgen der letzten Wochen hier im Forum nach diesem Thema, es wurde mehrfach beantwortet. Der Hinzuverdienst erhöht Ihre Regelaltersrente, diese muss also dann (ab 01.01.2021) neu berechnet werden. Und ist eine 'eigene' Rentenart. Ab der Regelaltersrente dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Wenn es dann die Regelaltersrente ist ab Januar. Denn auch bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte gilt bis zum Erreichen des Regelrentenalters der begrenzte Hinzuverdienst. Sollte es aber ab 01.01.2021 'nur' eine Rente für besonders langjährig Versicherte sein (weil Sie nun endlich im Dezember auch das notwendige Alter dafür erreicht hatten), ist auch dies eine neue Rente. Die Abzüge (s.o.) bleiben allerdings erhalten. Diese Rente beginnt dann am 01.01.2021, Ihr Arbeitsverhältnis endete VOR Rentenbeginn, nämlich zum 31.12.2020. Das heißt, dass eine Einmalzahlung aus einem VOR Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis fließt und NICHT als Hinzuverdienst angerechnet wird. Sie sollten Ihr Vorhaben dennoch vor Beantragung vor allem auch mit Ihrem Steuerberater besprechen. Der kann Ihnen dann auch ausrechnen, ob der vermeintliche Vorteil von 3 Monaten mehr Rente aber mit lebenslang bleibendem Abschlag bei Beantragung bereits ab September 2020 dann nicht doch von der Steuer eingeheimst wird. Für Sie noch eine 'Wochenendlektüre' zum §34 SGB VI Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… und beachten Sie hierbei insbesondere Abschnitt 5. Viel Spaß und ein schönes Wochenende!
Wolframam 08.08.2020 | 14:16
Vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. So ganz habe ich es aber leider immer noch nicht verstanden, ich muss daher nochmal nachfragen: Die Rentenart ändert sich doch ab Januar 2021 nicht, ich würde ja weiter die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen (auf 45 Jahre komme ich studienbedingt nicht). Wenn das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2020 endet, wird die Tantieme (in 2021) nach Beschäftigungsende gezahlt, ist aber beitragsfrei (weil ich ja die Regelaltersgrenze erreicht habe und damit nicht mehr RV-pflichtig bin). Wird sie dann als Hinzuverdienst für 2020 gerechnet oder nicht?? Freundliche Grüße & allen ein schönes Sommerwochenende
Siehe hieram 08.08.2020 | 15:16
Verraten Sie uns noch Ihr Geburtsmonat und Jahr bitte. Dann kann man die Antwort noch präzisieren/korrigieren.
Wolframam 09.08.2020 | 19:06
Das Geburtsdatum ist der 01.04.1955, daher Beginn Regelaltersrente 01.01.2021 bzw. Altersrente für langjährig Versicherte mit 1,5% Abschlag ab 01.08.2020. Dankeschön für Ihre Mühe!
Siehe hieram 09.08.2020 | 20:42
Dann ist die *erste Rentenart* ab.01.08.2020 die "vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte" mit 1,5 % Abschlag, im Jahr 2020 erlaubter Hinzuverdienst 44.590,00 EUR. Wegen KK/KuAG besser als 99%-Rente zu beantragen oder das Risiko eingehen, im Falle einer Krankheit kurz vor Beschäftigungsende kein Krankengeld zu bekommen. Und die *zweite Rentenart* ist dann die "Altersrente ab Erreichen des Regelrentenalters". Ebenfalls mit 1,5% Abschlag (die bleiben nun lebenslang erhalten). Aber neu beantragt zum und berechnet ab 01.01.2021. Erlaubter Hinzuverdienst ab Regelrentenalter unbegrenzt. Falls Sie zuvor 99% Rente gewählt hatten, können Sie die Regelaltersrente nun mit 100% beantragen. Und beantragen Sie diese Rente 'ohne Hochrechnung', also nach exaktem Verdienst bis 31.12.2020, damit auch der in den letzten Monaten erworbene Hinzuverdienst sich noch Rentenerhöhend auswirkt. Ob die Auszahlung der Tantiemen dann tatsächlich beitragsfrei bleibt, hängt auch vom Auszahlungstermin ab, ggfs. gilt hier die 'Märzklausel', d.h. wenn der Betrag bis zum 31.03.2021 fließt, wird er für die Beitragsberechnung dem Jahr 2020 zugeordnet. Aber für das Jahr 2021 wird die Zahlung bezüglich der Rente nicht als Hinzuverdienst angerechnet, weil es ab 01.01.2021 nun die *zweite Rentenart* Regelaltersrente ist.
Siehe hier an Expertenam 10.08.2020 | 09:36
nochmal nachgefragt ab 01.01.2021 wäre es dann aber doch die 'Regealtersrente', bei der ein zusätzlicher Verdienst unbegrenzt möglich ist. Wenn das Arbeitsverhältnis also zum 31.12.2020 endet, liegt dieser Rentenbeginn NACH Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es wäre doch nur für den Zeitraum August bis Dezember eine vorgezogene Altersrente aber dann die Regelaltersrente. §34 SGB VI schließt doch nur aus, dass man aus einer bereits bewilligten (Regel)Altersrente nicht mehr z.B. in eine EM-Rente wechseln darf oder in eine vorgezogene Altersrente. Hier aber wird von einer vorgezogenen Altersrente in die Regelaltersrente gewechselt. Bitte nochmal verdeutlichend dazu äußern. Danke!
Wolframam 11.08.2020 | 18:27
Liebes Expertenteam, könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten? Vielen Dank und beste Grüße
W°lfgangam 11.08.2020 | 19:53
Wolfram schrieb

Liebes Expertenteam,

könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten?

Vielen Dank und beste Grüße

Hallo Wolfram, ein 'Wechsel' einer einmal bereits festgestellten und dauerhaften Altersrentenart ist nicht möglich. Die Bedingungen für die erst-gewählte Altersrente (Abschläge) gelten Lebenslang. Was 'hintendran'/nach Erreichen der Regelaltersgrenze passiert (zusätzliche Beiträge bis dahin aktiviert, oder neue erstmalig hinzukommend auf die Rentenhöhe), ist eine andere Geschichte. Gruß w.
Siehe hieram 11.08.2020 | 20:21
W°lfgang schrieb

Hallo Wolfram,

ein 'Wechsel' einer einmal bereits festgestellten und dauerhaften Altersrentenart ist nicht möglich. Die Bedingungen für die erst-gewählte Altersrente (Abschläge) gelten Lebenslang. Was 'hintendran'/nach Erreichen der Regelaltersgrenze passiert (zusätzliche Beiträge bis dahin aktiviert, oder neue erstmalig hinzukommend auf die Rentenhöhe), ist eine andere Geschichte.

Gruß

w.

könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten?
Hallo Wolfram, ein 'Wechsel' einer einmal bereits festgestellten und dauerhaften Altersrentenart ist nicht möglich. Die Bedingungen für die erst-gewählte Altersrente (Abschläge) gelten Lebenslang. Was 'hintendran'/nach Erreichen der Regelaltersgrenze passiert (zusätzliche Beiträge bis dahin aktiviert, oder neue erstmalig hinzukommend auf die Rentenhöhe), ist eine andere Geschichte. Gruß w.
hmmm... das ist dann aber im SGB undeutlich ausgedrückt :-(. Denn bei der Aufzählung der einzelnen Rentenarten ist die "Regelaltersrente" eine eigene Rente und auch der erlaubte Hinzuverdienst ändert sich. Dass die Abschläge erhalten bleiben, war ja schon geklärt. Noch nicht eindeutig klar ist, ob dann deshalb die Zahlung der Tantiemen für ein Einkommen, das nach Rentenbeginn "Regelalter" ausbezahlt wird, aber aus einem vor Rentenbeginn "Regelalter" beendetem Arbeitsverhältnisses stammt. Die Alternative wäre dann ja nur, die Auszahlung der Tantiemen zu splitten. Ein Teil bis zum 31.03.2021 (wird dem Jahr 2020 zugeordnet) und ein geringer Nachschlag erst in 2021. ?? Oder die vorgezogene Rente als Teilrente beantragen, punktgenau ausgerechnet, dass die 44.590,00 EUR für 2020 voll ausgeschöpft werden und dann ab 2021 erst 100% Rente. Also doch noch mal zum Steuerberater auch vorher.
-am 12.08.2020 | 10:30
Wolfram schrieb

Liebes Expertenteam,

könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten?

Vielen Dank und beste Grüße

Hallo Wolfram, vielleicht hilft die folgende Zusammenfassung für ein besseres Verständnis der Hinzuverdienstregelung: - Tantiemen sind Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich Hinzuverdienst. - bei Tantiemen handelt es sich um eine Einmalzahlung, eine solche Einmalzahlung wird nur angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch weiter besteht. Wird das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, wird die Einmalzahlung NICHT als Hinzuverdienst berücksichtigt - egal, ob sie beitragsfrei ist oder wann sie gezahlt wird. - Wird bei einem bei Rentenbeginn noch bestehendem Beschäftigungsverhältnis die Tantieme NACH Erreichen der Regelaltersgrenze GEZAHLT, wird sie nicht als Hinzuverdienst angerechnet. Wird die Tantieme VOR Erreichen der Regelaltersgrenze GEZAHLT, wird sie in dem Kalenderjahr angerechnet in dem sie gezahlt wird. - Eine beitragspflichtige Tantieme gilt als in dem Kalenderjahr GEZAHLT, für das sie gemeldet wird. Bei einer beitragsfreien Tantieme muss ermittelt werden, wann die Tantieme gezahlt wurde (weil es ja keine Meldung in das Rentenversicherungskonto gibt). Sie wird in dem Jahr angerechnet, in dem sie tatsächlich GEZAHlT worden ist. In Ihrem Sachverhalt wäre also eine Tantieme, die tatsächlich erst in 2021 - also NACH Erreichen der Regelaltersgrenze - gezahlt wird, nicht angerechnet.
Wolframam 12.08.2020 | 19:06
Herzlichen Dank, jetzt habe ich es verstanden.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026