Hallo User Wolfram,
wenn Sie die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen als Vollrente in Anspruch nehmen möchten und die Tantieme wird im Jahr 2021 ausgezahlt, dann wird die Tantieme als möglicherweise noch als Einkommen berücksichtigt, da das Arbeitsverhältnis nicht vor Rentenbeginn beendet wurde.
Der Hinweis von User „Siehe hier“ auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutsche Rentenversicherung ist sehr hilfreich. Besonders der Punkt 5 sollten Sie nochmals genau lesen. Bei einer vorgezogenen Altersrente wird die Tantieme ggfs. als Einkommen berücksichtigt, wenn die Ermittlungen der Deutsche Rentenversicherung dies ergeben. Daher müssen Sie sich die Frage stellen, macht es Sinn eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und Sie dann noch eine Rückforderung durch die Deutsche Rentenversicherung bekommen, weil Sie die Hinzuverdienstgrenze überschritten haben.
Liebes Expertenteam,
könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten?
Vielen Dank und beste Grüße
Hallo Wolfram,
ein 'Wechsel' einer einmal bereits festgestellten und dauerhaften Altersrentenart ist nicht möglich. Die Bedingungen für die erst-gewählte Altersrente (Abschläge) gelten Lebenslang. Was 'hintendran'/nach Erreichen der Regelaltersgrenze passiert (zusätzliche Beiträge bis dahin aktiviert, oder neue erstmalig hinzukommend auf die Rentenhöhe), ist eine andere Geschichte.
Gruß
w.
hmmm... das ist dann aber im SGB undeutlich ausgedrückt :-(. Denn bei der Aufzählung der einzelnen Rentenarten ist die "Regelaltersrente" eine eigene Rente und auch der erlaubte Hinzuverdienst ändert sich. Dass die Abschläge erhalten bleiben, war ja schon geklärt. Noch nicht eindeutig klar ist, ob dann deshalb die Zahlung der Tantiemen für ein Einkommen, das nach Rentenbeginn "Regelalter" ausbezahlt wird, aber aus einem vor Rentenbeginn "Regelalter" beendetem Arbeitsverhältnisses stammt. Die Alternative wäre dann ja nur, die Auszahlung der Tantiemen zu splitten. Ein Teil bis zum 31.03.2021 (wird dem Jahr 2020 zugeordnet) und ein geringer Nachschlag erst in 2021. ?? Oder die vorgezogene Rente als Teilrente beantragen, punktgenau ausgerechnet, dass die 44.590,00 EUR für 2020 voll ausgeschöpft werden und dann ab 2021 erst 100% Rente. Also doch noch mal zum Steuerberater auch vorher.könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten?Hallo Wolfram, ein 'Wechsel' einer einmal bereits festgestellten und dauerhaften Altersrentenart ist nicht möglich. Die Bedingungen für die erst-gewählte Altersrente (Abschläge) gelten Lebenslang. Was 'hintendran'/nach Erreichen der Regelaltersgrenze passiert (zusätzliche Beiträge bis dahin aktiviert, oder neue erstmalig hinzukommend auf die Rentenhöhe), ist eine andere Geschichte. Gruß w.
Liebes Expertenteam,
könnten Sie die Ergänzungsfrage zum Wechsel der Rentenart (Rentenbeginn 01.08.2020, Beschäftigungsaufgabe zum 31.12.2020, sh. auch Beitrag von "Siehe hier") bitte noch beantworten?
Vielen Dank und beste Grüße
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