Hallo, Sonne,
laut vorliegend geschildertem Sachverhalt wurde der Reha-Antrag im Mai 2017 maßgebend, da man entschieden hat, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbsminderung vorgelegen hat. Man spricht in solchen Fällen von einer Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag. Der Rentenantrag gilt als fristgerecht in 2017 gestellt und der Rentenbeginn liegt dann – für Sie leider - vor dem 01.01.2019. Somit kommt es nicht zu der Situation, dass das Recht ab 01.01.2019 Anwendung finden kann. Dies hat auch zur Folge, dass es einen Nachzahlungsbetrag gibt. Ob und in welcher Höhe dieser Nachzahlungsbetrag für Sie zur Auszahlung kommt, hängt davon ab, welche Leistungen Sie bereits von anderen Sozialleistungsträgern im selben Zeitraum enthalten haben. Darüber werden Sie dann gesondert informiert, nach dem diese Stellen Ihre Ansprüche bekannt gegeben haben und die Abrechnung erfolgt ist.
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