Guten Tag Steve,
aus der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente wird in der Altersrente eine Anrechnungszeit. Diese Anrechnungszeit wird über die Gesamtleistungsbewertung bewertet (Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten). Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten orientiert sich an der individuellen Beitragsleistung des einzelnen Versicherten während seines gesamten Versicherungslebens. Da eine komplett neue Rentenberechnung stattfindet, unterscheidet sich der Gesamtleistungswert der Altersrente in der Regel vom Gesamtleistungswert der Erwerbsminderungsrente.
Gleichzeitig erhalten Sie durch die Beschäftigung auch weitere Pflichtbeitragszeiten. Liegen Pflichtbeitragszeiten parallel zu Anrechnungszeiten, wird eine Vergleichsbewertung durchgeführt. Zunächst werden die Entgeltpunkte aus den Pflichtbeitragszeiten ermittelt. Diese werden mit den Entgeltpunkten verglichen, die sich für die Anrechnungszeit aus der Gesamtleistungsbewertung ergeben.
Sind die Entgeltpunkte als Anrechnungszeit höher als die der Pflichtbeitragszeiten, erhalten Sie die Differenz als Zuschlag an Entgeltpunkten. Sind die durch die Pflichtbeitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte höher, wirkt sich die parallele Anrechnungszeit in der Berechnung nicht aus. Vereinfacht: Sie erhalten mindestens den Entgeltpunktewert, der sich für eine reine Anrechnungszeit ergeben hätte.
Ob die Altersrente aber höher ausfällt als die Erwerbsminderungsrente, hängt aber nicht allein von der Bewertung der Zurechnungszeit/Anrechnungszeit ab. Nachdem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus allen Versicherungszeiten bei der Altersrente ermittelt wurde, findet abschließend ein Vergleich mit den persönlichen Entgeltpunkten, die der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, statt. Nur wenn die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente höher sind als die der Erwerbsminderungsrente, werden sie für die weitere Rentenberechnung verwendet. Sind die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente niedriger als die der Erwerbsminderungsrente, wird die Rente aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente gezahlt.