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Experten-Antwort

Teil-EM Rente zu Altersrente für langjährig Beschäftigte

von Alexander19.12.2025 | 10:26
238 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich suche eine Quelle wo ich folgendes nachlesen kann (oder dass es nicht stimmt): Wenn jemand Teilerwerbsminderungsrente bezieht und geht in vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte, dann werden keine Abschläge vorgenommen, das heisst die Alterrente ist doppelt so hoch wie die Teilerwerbsminderungsrente? Ich finde für den Übergang immer nur Informationen über Erwerbsminderungrente aber nicht über Teilerwerbsminderungsrente. viele Grüße Alexander

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2025 | 10:57

Hallo Alexander

 

Spannendes Thema

In der Vergangenheit konnte man tats. sagen, dass eine (volle) Altersrente mind. die doppelte Höhe einer Teilerwerbsminderungsrente (also einer halben Rente) hat.

Das hängt mit Besitzschutzregelungen zusammen und damit, dass, auch wenn nur eine halbe Rente bezogen wird, trotzdem die ganzen Rentenpunkte Besitz geschützt sind.

 

Das heißt vereinfacht dargestellt folgendes:

500 Euro Teilerwerbsminderungsrente wird bezogen, Basis dieser Teilerwerbsminderungsrente sind aber 1000 Euro (es wird halt nur die Hälfte als Teilerwerbsminderungsrente gezahlt), der Besitzschutz bezieht sich jedoch auf die 1000 Euro Basisrente, demnach wird eine Folgerente immer von einem Basiswert von 1000 Euro ermittelt werden, somit ist die volle Altersrente mindestens doppelt so hoch wie vorher die halbe Rente.

 

Inzwischen gibt es eine Ausnahme hierzu. Nämlich wenn irgendwie ein einkommensabhängiger Grundrentenzuschlag (Zuschlag für langjährig Versicherte) vorhanden ist. Dann kann es in Einzelfällen passieren, dass die Folgerente kleiner ist das Doppelte.

 

Zum nachlesen (wirklich schwere Kost): https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0088.html

4 Antworten

Einfacham 19.12.2025 | 10:46
Da gibt es zwischen voller EM-Rente und teilweiser EM-Rente keinen Unterschied bezüglich des Bestandsschutzes. Ihre Altersrente darf dann bezogen auf Ihre persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger ausfallen als die vorhergehende EM-Rente. Und die persönlichen Entgeltpunkte sind in beiden EM-Renten-Arten GLEICH hoch (bei der teilweisen EM-Rente kommt nur ein Faktor von 0,5 zum Einsatz, der sich abe r nicht auf den Bestandsschutz auswirkt). Nachlesen können Sie das Im Sozialgesetzbuch 6 im Paragraphen 88. Dort wird nicht zwischen voller und teilweiser EM-Rente unterschieden, sondern nur allgemein von "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" gesprochen. Auszug aus dem Gesetz: "(1)Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.
Schadeam 19.12.2025 | 12:50
Oh Mann schrieb

@Alexander reicht das ja scheinbar nicht🤦‍♂️!

Dann soll er die Berechnungsanlagen des AR Bescheides studieren und versuchen dieBerechnung zu verstehen, ganz einfach.
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