Hallo Emily,
Ich werde es versuchen. Leider sind die gesetzlichen Regelungen nicht ganz so einfach und übersichtlich darzustellen. Im Vorbeitrag wurde darauf hingewiesen, dass sich der Wert nicht auf einen festen Euro-Betrag bezieht, sondern auf persönliche Entgeltpunkte (Summe aller Entgeltpunkte, multipliziert mit dem Zugangsfaktor, besser bekannt als Abschlag).
Die Rentenhöhe hängt nach der Rentenformel vom aktuellen Rentenwert, vom Rentenartfaktor, vom Zugangsfaktor und von den erworbenen Entgeltunkten ab. Was heißt das nun konkret?
Aktueller Rentenwert (alte Bundesländer):
=> ab 01.07.2022 = 36,02 Euro
Rentenartfaktor:
=> volle EM-Rente, Altersrente = 1,0
=> teilweise EM-Rente = 0,5
Zugangsfaktor (Abschlag):
=> Altersrente bis zu 14,4 % (Zugangsfaktor 0,856)
=> EM-Rente bis zu 10,8 % (Zugangsfaktor 0,892)
Entgeltpunkte (EP):
=> Bewertung aller rentenrechtlicher Zeiten im Versicherungsleben + Zurechnungszeit berechnet zum jeweiligen Rentenbeginn. Nähere Ausführungen für wenige Zeilen zu komplex, aber 1 Entgeltpunkt = Durchschnittsverdienst aller Versicherten im jeweiligen Jahr. Nur die Hälfte davon verdient = 0,5 Entgeltpunkte
Beispiel:
Teilweise EM-Rente mit z.B. 53 Jahren und 35 EP:
36,02 x 0,5 x 0,892 x 35 EP (davon 7 für Zurechnungszeit) = 562,27 Euro
persönliche Entgeltpunkte: 31,2200 (35 EP x 0,892)
spätere Altersrente mit 32 EP:
36,02 x 1,0 x 0,892 x 17,5 EP = 562,27 Euro
(nur die Hälfte der bisherigen EP behält den Abschlag)
36,02 x 1,0 x 1,0 x 14,5 EP = 522,29 Euro
Insgesamt 1.084,56 Euro
persönliche Entgeltpunkte: 30,1100 (17,5 EP x 0,892 + 14,5 EP x 1,0) geringer als bei teilweiser EM-Rente, daher
36,02 x 1,0 x 31,2200 EP = 1.124,54 Euro
Das mit der zumindest doppelten Rente kommt aus dem Besitzschutz und dem Rentenartfaktor. Vielleicht mit dem Beispiel etwas verständlicher.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Pauline,
bei der Berechnung Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente wurde in Abhängigkeit von Alter und Rentenbeginn eine Zurechnungszeit berücksichtigt, die mit einem Durchschnittswert aus Ihrem Versicherungsleben bewertet wurde und damit auch Ihre Rentenhöhe beeinflusst hat.
Diese Zurechnungszeit wird bei Ihrer späteren Altersrente zu einer Anrechnungszeit. Das bewirkt bei zeitgleichen Beiträgen aus Ihrer Teilzeitbeschäftigung, dass es sich bei diesen Beitragszeiten um beitragsgeminderte Zeiten handelt, die einen Zuschlag erhalten können. Unterm Strich übersteigt das insgesamt aber zumeist nicht den Wert der Zurechnungszeit aus Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente.
Über den Besitzschutz bleibt der Wert der Zurechnungszeit aus Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente aber grundsätzlich erhalten. Bitte beachten Sie, dass sich der Wert nicht auf einen festen Euro-Betrag bezieht, sondern auf dynamische persönliche Entgeltpunkte.
Diese Darstellung ist ganz grob vereinfacht und soll nur das Zusammenspiel aufzeigen. Wenn Sie die konkreten Auswirkungen in Ihrem Fall wissen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie versicherungspflichtig sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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