Die nach dem Eintritt eines Leistungsfalles entrichteten Beiträge können erst bei einem nachfolgenden Leistungsfall berücksichtigt werden, z. B. bei einer Rente wegen voller Erwerbsinderung oder einer Altersrente.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die z.Zt. bezogen wird, erhöht sich somit durch die laufende Beschäftigung nicht.