Hallo Gandulf,
bei den Befristungen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erfolgen, ist die Dauer des Anspruchs innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre - vom Rentenbeginn an gerechnet - beschränkt. Besteht die verminderte Erwerbsfähigkeit darüber hinaus, ist die Rente ohne Befristung weiter zu leisten.
Wird im aktuellen Antragsverfahren auf Weitergewährung der Rente festgestellt, dass eine erneute Befristung der Rente die 9-Jahresgrenze überschreitet, so wird die Rente als unbefristete Rente weitergewährt. Die 9-Jahresgrenze muss nicht zuvor ausgeschöpft worden sein.
Wichtig:
Die 9-Jahresgrenze beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu zählen, ab dem die Rente rein aus medizinischen Gründen (ohne Betrachtung der Arbeitsmarktlage) gezahlt wurde.