Hallo Fragende,
bei einem Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente besteht ein sogenannter "Bestandsschutz" nach §88 SGB VI.
Geht Ihre Teilerwerbsminderungsrente also z.B. nahtlos in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen über (z.B. bei unbefristeter Erwerbsminderungsrente) oder beginnt Ihre Altersrente innerhalb von 24KM nach Ende Ihres Erwerbsminderungsrentenbezugs werden Ihnen für die Altersrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Man kann also sagen, die Altersrente beträgt in den meisten Fällen ca. das Doppelte der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger können Sie sich auch eine Probeberechnung erstellen lassen.
Wenn Sie aus der Erwerbsminderungsrente in eine vorgezogene Altersrente wechseln wollen, müssen Sie dies förmlich beantragen. Dafür ist der so genannte „Umwandlungsantrag“ vorgesehen. Diesen finden Sie, wenn Sie auf der der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) „R0110“ eingeben oder vereinbaren Sie dazu einen Termin in Ihrer nächstgelegenen Auskunft- und Beratungsstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Ich bin zwar keine Expertin, aber keine Ihrer drei Aussagen widerspricht sich doch.
Sie haben Bestandschutz, erhalten also - wenn nicht mehr als 24 Monate zwischen der Erwerbsminderungsrente und der Altersrente liegen, weiter die Rente in Höhe der Erwerbsminderungsrente. Bei Teil-EMR eben Teil-EMR mal 2.
Und sollte Ihre Altersrente höher ausfallen, wird eben der Betrag gezahlt, weil die Altersrente nicht niedriger ausfallen darf.
Das ist der Ist-Stand. Was bis 01.01.2029 sein wird, werde Ihnen auch die Experten nicht verbindlich sagen können.
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