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Experten-Antwort

Teil-EMR und vorgezogene Altersrente für langj.Versicherte

von Rainer12.02.2025 | 17:53
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3 Antworten
Angelehnt an eine zunächst sehr ähnlich lautende Frage in diesem Forum nun meine Frage zu dann doch sehr abweichender Grundsituation: Ich (werde im März 2025 63J.alt, bin 38J. beitragszahlend sozialversichert, GdB 40%) habe im Zuge eines REHA-Antrags bzw. danach nun eine EM-Rente beantragt, die wahrscheinlich aber „nur“ als Teil-EM-Rente bewilligt werden wird. Von der RV bin ich nun kontaktiert worden, doch bitte meinen AG um ein Teilzeitarbeitsverhältnis anzufragen mit dem Hinweis zum Rechtsanspruch eben darauf und zu meinen Pflichten. Die bisherige Tätigkeit dort kann ich jedoch auch mit deutlich reduzierter Stundenzahl krankheitsbedingt nicht mehr ausüben - die Anfrage hätte also nur theoretischen Charakter. Nach langer Krankschreibung -mit Unterbrechungen, aber alles in allem eine Unfallfolge- wurde ich von der Krankenkasse jetzt gerade ausgesteuert und bekomme nun ALG. Zur Lebenshaltungssicherung stehe ich nun vor der Frage, ob ich dann nicht zum 01.04.25 die vorgezogenen Altersrente beantragen muss, auch wenn diese mit hohem Abschlag finanziell dauerhaft erhebliche Einbußen bedeuten würde oder -und das ist meine 1. Frage dazu: - ob ich auch diese als Teilrente beantragen kann, um die Lücke zur Teil-EM-Rente schließen zu können und die Abschlagseinbuße abzufedern. Ferner habe ich gelesen, dass ab 63J. die Möglichkeit besteht, trotz Teilerwerbsminderung die volle Erwerbsminderungsrente zu beziehen, wenn die Beschäftigung auf geeigneter Arbeitsstelle nicht gegeben ist. Was sind hierfür die Voraussetzungen, wer entscheidet das und was ist von meiner Seite zu tun? Muss oder kann ich meinen Arbeitsplatz kündigen , was wäre die Rechtsfolge (Sperrzeit) oder ruht das Arbeitsverhältnis weiter? Schon jetzt vielen Dank für Ihre Rückmeldung dazu.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.02.2025 | 16:40

Hallo Rainer,

 

wie bereits in anderen Antworten erwähnt, können Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Altersrente nicht gleichzeitig beziehen. Haben Sie sich einmal für die Altersrente entschieden, können Sie nach deren bindender Bewilligung nicht mehr in eine Erwerbsminderungsrente wechseln. 

 

Wird festgestellt, dass jemand noch in der Lage ist, mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich zu arbeiten, ist vom Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob ein dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht oder angeboten werden kann. Kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anbieten, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Wenn die Prüfung des Rentenversicherungsträgers ergibt, dass keine leistungsgerechte Weiterbeschäftigung möglich ist, kann der (arbeitsmarktbedingte) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt werden. Dieser Anspruch besteht auch bereits vor dem 63. Lebensjahr. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie führt nicht automatisch zum arbeitsmarktbedingten Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung. 

 

Zu den in Frage kommenden Altersrentenansprüchen können Sie sich darüber hinaus gern individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen. 

 

 

2 Antworten

Antwortam 12.02.2025 | 20:08
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente und eine zeitgleiche Altersrente, auch Teilrente, schließen sich aus. Eine volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Teilzeitarbeitsplatzes nennt sich im Jargon Arbeitsmarktrente. Diese Nichtverfügbarkeit prüft Ihr zuständiger Rententräger und entscheidet auch darüber. Was für arbeitsrechtliche Folgen (z.B Auflösung des Arbeitsverhältnisses) entstehen, müssen Sie Ihre Personalvertretung fragen und Ihren Arbeitsvertrag lesen. Bezüglich Fragen zum Arbeitslosengeld wenden Sie sich an die AfA.
Aufräumenam 12.02.2025 | 21:00
Selbstverständlich können Sie mit 63 in die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte wechseln. Sie bekommen dann das Doppelte ihrer Teilerwerbsminderungsrente. Das ist schon mal Fakt, da der Bestandsschutz für die Entgeltpunkte besteht. Weitere Abzüge gibt es nicht. Dann brauchen Sie auch nicht mit der Arbeitsmarktrente rumzuhantieren, sondern gehen einfach von der Teilerwerbsminderungsrente in eine Altersrente. Ich würde jetzt erst mal das ALG weiter beziehen und auf die Entscheidung der DRV warten.
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