Hallo Rainer,
wie bereits in anderen Antworten erwähnt, können Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine Altersrente nicht gleichzeitig beziehen. Haben Sie sich einmal für die Altersrente entschieden, können Sie nach deren bindender Bewilligung nicht mehr in eine Erwerbsminderungsrente wechseln.
Wird festgestellt, dass jemand noch in der Lage ist, mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich zu arbeiten, ist vom Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob ein dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht oder angeboten werden kann. Kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anbieten, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Wenn die Prüfung des Rentenversicherungsträgers ergibt, dass keine leistungsgerechte Weiterbeschäftigung möglich ist, kann der (arbeitsmarktbedingte) Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt werden. Dieser Anspruch besteht auch bereits vor dem 63. Lebensjahr. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Sie führt nicht automatisch zum arbeitsmarktbedingten Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zu den in Frage kommenden Altersrentenansprüchen können Sie sich darüber hinaus gern individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.
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