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Experten-Antwort

Teil Erwerbsminderungsrente

von Sissy10.12.2025 | 09:54
197 Ansichten
24 Antworten
Guten Tag , wenn ich hab dem 1.1.2026 eine Teil Erwerbsminderungsrente bekomme und teilweise weiter arbeite und ab 2027 in die vorgezogene Altersrente gehe. Wie sieht das mit den Abzügen für den anderen Teil der Rente aus? Nach Paragraph 77 SGB würden sich ja bis zum 63. Lebensjahr die Abzüge weiter reduzieren für den Zeit der zweiten Teil der Rente. Kollidiert das mit dem Bestandsschutz oder ist es so, dass ich nur für den ersten Teil die Abzüge zahlen muss und für den zweiten Teil nicht, da ich dran 63 bin und meine 40 Jahre voll hab? Vielen Dank für Ihre Mühe.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.12.2025 | 14:02

Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bei Bezug einer erneuten Rente zugrunde gelegt (§ 88 SGB VI regelt den Besitzschutz).

Bitte wenden Sie sich an den zuständigen RV-Träger, um eine Probeberechnung für die zu beantragende Altersrente zu beantragen.

23 Antworten

Faustregel am 10.12.2025 | 10:06
Langwierige Erklärungen können wir außen vor lassen, Ihre Altersrente wird doppelt so hoch, wie die teilweise Erwerbsminderungsrente!
Falsch!am 10.12.2025 | 11:02
Sissy schrieb

Das hat nun leider, rein gar nichts mit meiner Frage zu tun.

Doch natürlich, Sie verstehen es nur nicht.
63 und 40 Jahre voll...am 10.12.2025 | 11:39
...würde gelten wenn es um eine volle EM Rente ginge, nicht bei Umwandlung in eine Altersrente....ist ein ganz anderer Sachverhalt. Bei einer Altersrente hätte der 2. Teil auch Abschläge. Sie wäre ungefähr doppelt so hoch wie die bisherige Teilrente, genaueres würde nur eine individuelle Probeberechnung ergeben (falls man heute schon genaues wissen wollte).
63 und 40 Jahre voll...am 10.12.2025 | 13:12
Sissy schrieb

..es geht hier um den genannten Paragraphen, keineswegs um eine Probeberechnung. Könnten Sie mir ihre Behauptung bitte mit einer gesetzlichen Quelle belegen, das wäre super. Vielen Dank.

Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle! Lesen und verstehen hilft. Habe gerne geholfen
Uweam 10.12.2025 | 13:33
63 und 40 Jahre voll... schrieb

Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle!

Lesen und verstehen hilft.

Habe gerne geholfen

Sie ist niemals weniger als doppelt so hoch. Die Entgeltpunkte haben Bestandsschutz. Die vollen , aus denen die teilweise Rente berechnet wurde
Timam 10.12.2025 | 13:34
63 und 40 Jahre voll... schrieb

Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle!

Lesen und verstehen hilft.

Habe gerne geholfen

So ein dummes Geschwafel. Bei dem genannten Paragraphen geht es darum wenn man 40 Jahre voll hat und dann eine Erwerbsminderungsrente bekommt. Diese wäre dann mit 63 abschlagsfrei.
Doch am 10.12.2025 | 13:37
Sissy schrieb

Das hat nun leider, rein gar nichts mit meiner Frage zu tun.

Es ist genauso. Ich bin gerade aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte mit 62 gewechselt. Bestandsschutz ist das Zauberwort. Ich bekomme genau das Doppelte der vorherigen teilweisen Rente. Und ich habe bis dahin noch drei Jahre lang ungefähr 40.000 verdient. Das hat sich natürlich auch nicht ausgewirkt.
Sissyam 10.12.2025 | 13:45
Doch schrieb

Es ist genauso. Ich bin gerade aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte mit 62 gewechselt. Bestandsschutz ist das Zauberwort. Ich bekomme genau das Doppelte der vorherigen teilweisen Rente. Und ich habe bis dahin noch drei Jahre lang ungefähr 40.000 verdient. Das hat sich natürlich auch nicht ausgewirkt.

Sicherlich gibt es den Bestandsschutz, der ist auch Teil meiner Frage. Natürlich kann es sein, Das ist aber individuell. Hatten Sie 10,8 % Abzüge? Haben Sie 40 Jahre voll. Wie wurde hochgerechnet? Hat alles nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun.
Sissyam 10.12.2025 | 13:50
63 und 40 Jahre voll... schrieb

Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle!

Lesen und verstehen hilft.

Habe gerne geholfen

Genau! Lesen und verstehen! Ich hoffe einfach noch auf eine Expertenantwort! Wie unhöflich und von sich selbst überzeugt kann man eigentlich sein, ich muss den Kopf schütteln!
Baxam 10.12.2025 | 14:01
Sissy schrieb

Genau! Lesen und verstehen! Ich hoffe einfach noch auf eine Expertenantwort!

Wie unhöflich und von sich selbst überzeugt kann man eigentlich sein, ich muss den Kopf schütteln!

Ersteres tun Sie doch nicht! Die Kombination 63 Jahre alt und 40 Versicherungsjahre hat für Sie keinerlei Bedeutung! Das sind die Kriterien einer abschlagsfreien, vollen Erwerbsminderungsrente! Die Abschläge Ihrer teilweisen Rente bekommen Sie nicht mehr weg, aber es werden mit "der zweiten Hälfte der Rente", die Sie dann als Altersrente beziehen und die doppelt so hoch wie die Erwerbsminderungsrente sein wird, auch nicht mehr!
Docham 10.12.2025 | 14:02
Sissy schrieb

Sicherlich gibt es den Bestandsschutz, der ist auch Teil meiner Frage. Natürlich kann es sein, Das ist aber individuell. Hatten Sie 10,8 % Abzüge? Haben Sie 40 Jahre voll. Wie wurde hochgerechnet? Hat alles nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun.

40 Jahre hatte ich bereits mit 56 voll. Die Erwerbsminderungsrente bekam ich mit 59 als teilweise Erwerbsminderungsrente es wurde bis 65 ungefähr hochgerechnet vor drei Jahren. Natürlich hatte ich 10,8 % Abzug. Wenn meine Erwerbsminderungsrente erst mit 63 begonnen hätte hätte ich keine Abzüge gehabt. Aber das spielt ja jetzt keine Rolle. Inzwischen hatte ich inklusive Zeit der teilweise Erwerbsminderungsrente ja schon 46 Jahre voll. Seit 16 zählt es bei mir weil ich in der Lehre war. Die Schwerbehindertenrente ist genau das Doppelte der bis dahin bezogenen teilweisen Erwerbsminderungsrente. Wo sollen jetzt noch Punkte hergekommen sein? Aus meinen 40.000 jedenfalls nicht, denn das ist natürlich weniger als ich in Vollzeit hatte also konnte ich die Punkte der Zurechnungszeit damit auch nicht übertreffen
Renteam 10.12.2025 | 14:06
Sissy schrieb

Sicherlich gibt es den Bestandsschutz, der ist auch Teil meiner Frage. Natürlich kann es sein, Das ist aber individuell. Hatten Sie 10,8 % Abzüge? Haben Sie 40 Jahre voll. Wie wurde hochgerechnet? Hat alles nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun.

Was wollen Sie denn dauern mit ihren 40 Jahren und dem 63. Lebensjahr? Das ist für sie doch schon völlig uninteressant. Sie haben bereits eine teilweise Erwerbsminderungsrente und diese hat 10,8 % Abschlag und die bleiben bis sie ins Gras beißen. Dieser Paragraph gilt nur für Erwerbsminderungsrente deren erstmalige Erwerbsminderungsrente mit dem 63. Lebensjahr beginnt. Wenn sie bis dahin 40 Jahre haben. Das ist ein absoluter Ausnahmefall der fast niemanden betrifft . Die meisten sind schon vorher erwerbsgemindert und haben entsprechende Abzüge
Doch am 10.12.2025 | 14:10
Sissy schrieb

Ich gehe mal davon aus, dass es nicht 40.000 € pro Jahr waren. Wenn doch erklärt es Ihre Situation, dann haben Sie studiert und nicht die 40 Jahre mit 59 bzw. 62 voll.

Was sind Sie für eine unmögliche Person? Man möchte Ihnen helfen und Sie jammern dauernd herum. Ich habe ohne Pause seit dem 16. Lebensjahr gearbeitet, im öffentlichen Dienst und hatte 40 Jahre mit 56 voll ob sie es glauben oder nicht. Und selbstverständlich habe ich mit 29 Stunden in meiner Teilzeitbeschäftigung 40.000 € verdient. Das ist ja wohl keine Kunst. Das ist unerhört was Sie sich hier anmaßen. Sie werden ja sehen, dass sie keinen Cent mehr Rente bekommen. Ich ärgere mich schwarz, dass ich überhaupt geantwortet habe.
Baxam 10.12.2025 | 14:57
Sissy schrieb

Wie wirkt sich der Paragraph 77 aus? Werden die Prozentualen Abzüge für den nicht in Anspruch genommen Teil der Rente, bis zum 63. Lebensjahr reduziert?

Es wirkt sich für Sie gar nichts aus, da dieser Paragraph Sie mit Ihrer Vita nicht betrifft! Nein, da wird nichts reduziert, wieso auch 🤔Ihre Vorstellungen sind, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass nach erreichen 63/40 sich die Abschläge verringern. Das tun diese aber nicht und für den zweiten Teil der dann vorgezogenen Altersrente werden es aber auch nicht mehr,also nicht nochmal 10,8 %. Und aus diesem Grund verdoppelt sich die Rente. Das, was Sie noch erwirtschaftet haben, fällt quasi der Zurechnungszeit zum Opfer!
Sissy Annalen die nicht in der Lage sind zu verstehen am 11.12.2025 | 07:15
Wir drucken jetzt für sie ein Plakat schrieb

Nein!!!!!!

1 Experten-Antwort Experten-Antwort am 23.07.2025 | 07:52 Hallo Frager, für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der bereits bezogenen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der Abschlag auch in der folgenden Altersrente grundsätzlich erhalten. Die andere Hälfte (+ eventuelle weitere erzielte Entgeltpunkte) erhalten den Abschlag, der sich aus dem Beginn der Altersrente ergibt. Sie können bei Ihrem Rentenversicherungsträger auch eine Probeberechung für die Altersrente anfordern. Viele Grüße Das Expertenteam
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