Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bei Bezug einer erneuten Rente zugrunde gelegt (§ 88 SGB VI regelt den Besitzschutz).
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen RV-Träger, um eine Probeberechnung für die zu beantragende Altersrente zu beantragen.
Langwierige Erklärungen können wir außen vor lassen, Ihre Altersrente wird doppelt so hoch, wie die teilweise Erwerbsminderungsrente!
Langwierige Erklärungen können wir außen vor lassen, Ihre Altersrente wird doppelt so hoch, wie die teilweise Erwerbsminderungsrente!
Das hat nun leider, rein gar nichts mit meiner Frage zu tun.
...würde gelten wenn es um eine volle EM Rente ginge, nicht bei Umwandlung in eine Altersrente....ist ein ganz anderer Sachverhalt.
Bei einer Altersrente hätte der 2. Teil auch Abschläge. Sie wäre ungefähr doppelt so hoch wie die bisherige Teilrente, genaueres würde nur eine individuelle Probeberechnung ergeben (falls man heute schon genaues wissen wollte).
..es geht hier um den genannten Paragraphen, keineswegs um eine Probeberechnung. Könnten Sie mir ihre Behauptung bitte mit einer gesetzlichen Quelle belegen, das wäre super. Vielen Dank.
Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle!
Lesen und verstehen hilft.
Habe gerne geholfen
Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle!
Lesen und verstehen hilft.
Habe gerne geholfen
...würde gelten wenn es um eine volle EM Rente ginge, nicht bei Umwandlung in eine Altersrente....ist ein ganz anderer Sachverhalt.
Bei einer Altersrente hätte der 2. Teil auch Abschläge. Sie wäre ungefähr doppelt so hoch wie die bisherige Teilrente, genaueres würde nur eine individuelle Probeberechnung ergeben (falls man heute schon genaues wissen wollte).
Das hat nun leider, rein gar nichts mit meiner Frage zu tun.
Es ist genauso. Ich bin gerade aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte mit 62 gewechselt. Bestandsschutz ist das Zauberwort. Ich bekomme genau das Doppelte der vorherigen teilweisen Rente. Und ich habe bis dahin noch drei Jahre lang ungefähr 40.000 verdient. Das hat sich natürlich auch nicht ausgewirkt.
Gerne, steht genau im von Ihnen genannten § 77 SGB 6, und dort können Sie e dass das mit "63 und 40 Jahren voll" bei EM Renten steht. Sie haben doch schon die Quelle!
Lesen und verstehen hilft.
Habe gerne geholfen
Es ist genauso. Ich bin gerade aus der teilweisen Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte mit 62 gewechselt. Bestandsschutz ist das Zauberwort. Ich bekomme genau das Doppelte der vorherigen teilweisen Rente. Und ich habe bis dahin noch drei Jahre lang ungefähr 40.000 verdient. Das hat sich natürlich auch nicht ausgewirkt.
Genau! Lesen und verstehen! Ich hoffe einfach noch auf eine Expertenantwort!
Wie unhöflich und von sich selbst überzeugt kann man eigentlich sein, ich muss den Kopf schütteln!
Sicherlich gibt es den Bestandsschutz, der ist auch Teil meiner Frage. Natürlich kann es sein, Das ist aber individuell. Hatten Sie 10,8 % Abzüge? Haben Sie 40 Jahre voll. Wie wurde hochgerechnet? Hat alles nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun.
Sicherlich gibt es den Bestandsschutz, der ist auch Teil meiner Frage. Natürlich kann es sein, Das ist aber individuell. Hatten Sie 10,8 % Abzüge? Haben Sie 40 Jahre voll. Wie wurde hochgerechnet? Hat alles nichts mit meiner ursprünglichen Frage zu tun.
Ich gehe mal davon aus, dass es nicht 40.000 € pro Jahr waren. Wenn doch erklärt es Ihre Situation, dann haben Sie studiert und nicht die 40 Jahre mit 59 bzw. 62 voll.
Ersteres tun Sie doch nicht! Die Kombination 63 Jahre alt und 40 Versicherungsjahre hat für Sie keinerlei Bedeutung! Das sind die Kriterien einer abschlagsfreien, vollen Erwerbsminderungsrente! Die Abschläge Ihrer teilweisen Rente bekommen Sie nicht mehr weg, aber es werden mit "der zweiten Hälfte der Rente", die Sie dann als Altersrente beziehen und die doppelt so hoch wie die Erwerbsminderungsrente sein wird, auch nicht mehr!
Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung werden die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte bei Bezug einer erneuten Rente zugrunde gelegt (§ 88 SGB VI regelt den Besitzschutz).
Bitte wenden Sie sich an den zuständigen RV-Träger, um eine Probeberechnung für die zu beantragende Altersrente zu beantragen.
Wie wirkt sich der Paragraph 77 aus? Werden die Prozentualen Abzüge für den nicht in Anspruch genommen Teil der Rente, bis zum 63. Lebensjahr reduziert?
Wie wirkt sich der Paragraph 77 aus? Werden die Prozentualen Abzüge für den nicht in Anspruch genommen Teil der Rente, bis zum 63. Lebensjahr reduziert?
Nein!!!!!!
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