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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderung und Arbeitsvertrag

von Fragender05.06.2026 | 10:01
124 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin teilerwerbsgemindert und befinde mich in Wiedereingliederung. Mein bestehender Arbeitsvertrag umfasst von MO bis DO jeweils 8h. Ich schiebe noch ein Resturlaubspaket von ca. 4 Monate vor mir her. 1) Kann ich meinen jetzigen Arbeitsvertrag nach der Wiedereingliederung weiterlaufen lassen und dann den Urlaub am Stück abbauen und ich erhalte weiterhin die Teil-EM-Rente? Sprich zählen die tatsächlich gearbeiteten Stunden (hier also 0, da Urlaub) oder die vertraglich vereinbarten Stunden (8 von MO-DO) für die Bewertung ob mir die Teil-EM-Rente zusteht? Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird eingehalten, da ich seit Januar kein Gehalt bekomme. 2) Mir wäre eigentlich lieber gewesen nach der Wiedereingliederung nicht Urlaub am Stück zu nehmen, sondern halbe Urlaubstage um dann weiter mit 3h bis 4h von MO-DO zu arbeiten (das ist das Pensum, das ich momentan gut schaffe). Aber leider bietet mein Arbeitsgeber keine halben Urlaubstage an. Sehen Sie hier noch eine andere Möglichkeit die ich prüfen sollte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

sofern Sie die Hinzuverdienstgrenze für die Teilerwerbsminderungsrente einhalten, hat die Zeit des Urlaubs keine Auswirkung auf die Teilerwerbsminderungsrente.

Der zweite Teil Ihrer Frage ist arbeitsrechtlicher Natur. Hier können wir Ihnen keine Auskünfte geben.

Freundliche Grüßen

Ihr Expertenteam

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3 Antworten

Arbeitsrechtam 05.06.2026 | 10:05
Ihre Fragen der Urlaubsabgeltung sind arbeitsrechtliche Natur und kein Thema der Rentenversicherung.
Peter T.am 05.06.2026 | 14:19
Wenn Sie vorher die Stunden reduzieren, ist der Urlaub auf die neue Stundenanzahl auszurechnen. Sagen wir 30 Tage Urlaub bei 8 Stunden Tag erworben, auf 4 Stunden reduziert, stehen Ihnen 60 Tage Urlaub zu. Es gibt dazu Gerichtsurteile der EU, dass der Urlaub im Wert nicht geschmälert werden darf, zu dem Zeitpunkt, wo er entstanden ist. Ich hatte Urlaubstage in Vollzeit durch lange Krankheit gesammelt und nach der vollen EMR habe ich nur noch 2 Tage zu 2 Stunden gearbeitet. Ich hatte dann erst einmal 1,5 Jahre Urlaub, da ein Tag in Vollzeit dann 2 Wochen "wert" war. Eigentlich Arbeitsrecht aber vielleicht hilft es Ihnen ja bei Ihrer Frage....
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