Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich sind aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu Teilzeitarbeit fähig. Arbeiten Versicherte regelmäßig über ihr Restleistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich hinaus, überprüft der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch. Allerdings dürfen Versicherte bis zu sechs Monate lang über das Restleistungsvermögen hinaus arbeiten, ohne dass sie ihren Rentenanspruch gefährden, vgl. Link anbei.
Eine längere Arbeitszeit, ggf. mit erhöhtem Gehalt, sollte der Rentenversicherung gemeldet werden.
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