Damit man Sie umfassend über die Auswirkungen Ihres Schreibens von der DRV (Umdeutung Antrag auf Leistung zur Teilhabe in einen Antrag auf EM-Rente) informieren kann, empfehle ich eine persönliche Vorsprache bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Klar ist nur, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM auf Dauer besteht. Der Beginn der Rentenzahlung steht damit ebenfalls bereits fest. Unklar ist aber, ob Sie überhaupt dazu verpflichtet sind einen Rentenantrag zu stellen. Es gibt ein sogen. Dispositionsrecht. Haben Sie zum Beispiel den Antrag auf Leistung zur Teilhabe von sich aus gestellt, so könnten Sie frei wählen, ob Sie die Rente überhaupt in Anspruch nehmen. Wurden Sie jedoch von einem Leistungsträger –Krankenkasse oder Arbeitsagentur- aufgefordert, den Antrag auf Leistung zur Teilhabe zu stellen, dann besteht kein Wahlrecht mehr. Sie müssen dann eine Rentenantrag stellen. Aus dem geschilderten Sachverhalt geht dies nicht hervor. Bitte vereinbaren Sie deshalb so schnell wie möglich einen persönlichen Beratungstermin. In der Auskunfts- und Beratungsstelle kann man auch eine genaue Angabe über die Rentenhöhe machen und Ihnen die Rechtslage näher erläutern.