Das Geld, das Sie verdient haben, müssen Sie nicht zurückzahlen.
Wird ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anerkannt, ist die Rentenhöhe in Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst zu berechnen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird entweder in
– voller Höhe oder
– in Höhe der Hälfte gezahlt.
Es erfolgt eine monatliche Gegenüberstellung.
Hinzuverdienst in diesem Sinne sind:
– Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit,
– Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
– vergleichbares Einkommen und
– Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 96a Abs. 3 SGB 6).
Die Berechnung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze erfolgt individuell und ist abhängig von Ihren letzten Verdiensten. Diese Grenzen können Sie auch dem Bescheid entnehmen. Wenn Sie vorab nähere Informationen benötigen,
empfehlen wir Ihnen, einen unserer Versichertenältesten / Versichertenberater oder eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen aufzusuchen, um ggf. eine individuelle (übrigens kostenlose) persönliche Beratung zu ermöglichen.
Um eine Beratungsstelle in Wohnortnähe zu finden, können Sie im Internet auf der Seite "www.ihre-vorsorge.de" das Feld "Beratungsstellen" auswählen und dort Ihre Postleitzahl oder den Namen Ihres Wohnortes eingeben.