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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente Hinzuverdienergrenze

von Sommernacht08.03.2016 | 22:42
1067 Ansichten
4 Antworten
Ende Jan. habe ich den Bescheid für die Teilerwerbsminderungsrente erhalten, rückwirkend zum 01.10. des Vorjahres, mit dem Hinweis, dass keine Rente gezahlt wird, da ich zu viel verdiene (ganztags). Die Arbeitszeitreduzierung hat zum 01.03.2016 stattgefunden. Mit der Febr.-Abr. wurde mir für den Jan. Urlaubsabgeltung für das Vorjahr ausgezahlt. Aufgrund von einer tel. Auskunft bin ich davon ausgegangen, dass dies nicht rentenschädlich ist, da ich ja erst ab dem 01.03. Rente beziehe. Selbst bei der Rentenberatungsstelle habe ich verschiedene Meinungen zu dieser Sache gehört. Klar ist, dass ich 2 x im Jahr die Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten überschreiten kann. Heute habe ich nun erfahren, dass die Urlaubsabgeltung von diesem Jahr schon als erste Überschreitung der Hinzuverdiensgrenze zählt, obwohl ich erst ab 01.03.Rente beziehe. Was ist nun korrekt? Könnte ich jetzt noch die Urlaubsabgeltung noch nachträglich in den Dez-Gehalt des Vorjahres nehmen, damit ich den Jan. und Febr. mit einer Einmalzahlung auffüllen könnte?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.03.2016 | 11:41

Hinzuverdienst liegt auch immer dann vor, sofern nach Rentenbeginn (nach Ihrer Schilderung 01.10.2015, nicht 01.03.2016!) noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (hier: Urlaubsabgeltung) erzielt wird. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dabei - unabhängig der beitragsrechtlichen Zuordnung - immer dem Monat als Hinzuverdienst zuzuordnen, in dem es tatsächlich ausgezahlt wurde. D. h. eine Änderung der beitragsrechtlichen Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ändert nichts daran, in welchem Monat dieses als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Wann die Februar-Abrechnung und die Auszahlung der Urlaubsabgeltung erfolgte, ist Ihrer Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist daher unklar, in welchem Monat diese als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich gilt, dass die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf. Hierdurch soll jedoch lediglich sichergestellt werden, dass die bisherige! Rente in diesen Fällen in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen gilt daher das sog. Vormonatsprinzip; d. h. ob überhaupt ein Überschreiten vorliegt, richtet sich immer nach der im Vormonat ggf. eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze.

3 Antworten

Sommernachtam 18.03.2016 | 21:21
Vielen Dank für die Info. Das Urlaubsgeld wurde im Febr. 2016 mit einer Wiederabrechnung für den Jan. 2016 ausgezahlt. Mein Rentenbescheid wurde am 29.01.2016 rückwirkend zum 01.10.2015 erstellt. Da ich bis zum 29.02.2016 ganztags beschäftigt war und die Hinzuverdienergrenze überschritten habe, bekomme ich erst nach der Reduzierung meiner Arbeitszeit, ab 01.03.2016 die Teilerwerbsminderungsrente. Die Jahressonderleistung für 2015 wird im April 2016 ausgezahlt. Da diese jedoch höher ausfällt, als der Hinzuverdienst erlaubt, wäre mein Arbeitgeber bereit, diese auf zwei Monate zu verteilen.
Sommernachtam 18.03.2016 | 21:21
Vielen Dank für die Info. Das Urlaubsgeld wurde im Febr. 2016 mit einer Wiederabrechnung für den Jan. 2016 ausgezahlt. Mein Rentenbescheid wurde am 29.01.2016 rückwirkend zum 01.10.2015 erstellt. Da ich bis zum 29.02.2016 ganztags beschäftigt war und die Hinzuverdienergrenze überschritten habe, bekomme ich erst nach der Reduzierung meiner Arbeitszeit, ab 01.03.2016 die Teilerwerbsminderungsrente. Die Jahressonderleistung für 2015 wird im April 2016 ausgezahlt. Da diese jedoch höher ausfällt, als der Hinzuverdienst erlaubt, wäre mein Arbeitgeber bereit, diese auf zwei Monate zu verteilen.
Sommernachtam 18.03.2016 | 21:21
Vielen Dank für die Info. Das Urlaubsgeld wurde im Febr. 2016 mit einer Wiederabrechnung für den Jan. 2016 ausgezahlt. Mein Rentenbescheid wurde am 29.01.2016 rückwirkend zum 01.10.2015 erstellt. Da ich bis zum 29.02.2016 ganztags beschäftigt war und die Hinzuverdienergrenze überschritten habe, bekomme ich erst nach der Reduzierung meiner Arbeitszeit, ab 01.03.2016 die Teilerwerbsminderungsrente. Die Jahressonderleistung für 2015 wird im April 2016 ausgezahlt. Da diese jedoch höher ausfällt, als der Hinzuverdienst erlaubt, wäre mein Arbeitgeber bereit, diese auf zwei Monate zu verteilen.
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