Hinzuverdienst liegt auch immer dann vor, sofern nach Rentenbeginn (nach Ihrer Schilderung 01.10.2015, nicht 01.03.2016!) noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (hier: Urlaubsabgeltung) erzielt wird. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dabei - unabhängig der beitragsrechtlichen Zuordnung - immer dem Monat als Hinzuverdienst zuzuordnen, in dem es tatsächlich ausgezahlt wurde. D. h. eine Änderung der beitragsrechtlichen Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ändert nichts daran, in welchem Monat dieses als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Wann die Februar-Abrechnung und die Auszahlung der Urlaubsabgeltung erfolgte, ist Ihrer Schilderung nicht eindeutig zu entnehmen. Es ist daher unklar, in welchem Monat diese als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist.
Grundsätzlich gilt, dass die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf. Hierdurch soll jedoch lediglich sichergestellt werden, dass die bisherige! Rente in diesen Fällen in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Bei der Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen gilt daher das sog. Vormonatsprinzip; d. h. ob überhaupt ein Überschreiten vorliegt, richtet sich immer nach der im Vormonat ggf. eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze.
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