Hallo Hannilein,
richtig ist, dass bei einer Folgerente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt sind.
Die Berechnung der Folgerente erfolgt in der Weise, dass zunächst die Entgeltpunkte ermittelt werden und danach diese in persönliche Entgeltpunkte umgewandelt werden. Hierzu werden die bisherigen Entgeltpunkte mit dem bisherigen Abschlag berücksichtigt. Handelt es sich bei der bisherigen Rente um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (wie bei Ihnen), behalten nur die Hälfte den bisherigen Abschlag. Die andere Hälfte bzw. die Differenz aus den neu errechneten Entgeltpunkten und der ersten Hälfte erhält einen neuen Abschlag. Der neue Abschlag bestimmt sich nach der vorzeitigen Inanspruchnahme der Folgerente.
Sind die neu ermittelten persönlichen Entgeltpunkte geringer als die bisherigen, greifen die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der bisherigen Rente.
Die bisher in Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung enthaltene Zurechnungszeit wird bei der anschließenden Altersrente eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezug, natürlich nur bis zum Beginn der Altersrente.
P.S. Bitte beachten Sie, dass auf die 45 Jahre mit Beitragszeiten für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn regelmäßig (außer bei Insolvenz des Arbeitgebers) nicht angerechnet werden können. Auch die Zeit des Bezugs der Erwerbsminderungsrente zählt prinzipiell nicht zu den rentenrechtlichen Zeiten für die Wartezeit von 45 Jahren. Im Zweifel sollten Sie sich zum Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte daher nochmals individuell von einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
Ich vermute einfach mal, dass deine neuen Entgeltpunkte viel weniger sind, als die Zurechnungszeitspunkt und deshalb wird deine Teil-Erwerbsminderungsrente nicht höher als das Doppelte bei der Altersrente
Und sofern das ALG nicht höher als die halbe EMR ist (also Teil EMR + ALG= mehr als später die doppelte Teil EMR), kann er doch jetzt schon in die Altersrente wechseln . Ist doch ein Rechenbeispiel. Alter und sonstige Voraussetzungen liegen doch längst vor.
Mit 63, bei 35 Jahren ... Oder sehe ich das falsch. Weitere Abzüge gibt's ja nicht da die bereits bei der EMR Berechnung erfolgten.Ich vermute einfach mal, dass deine neuen Entgeltpunkte viel weniger sind, als die Zurechnungszeitspunkt und deshalb wird deine Teil-Erwerbsminderungsrente nicht höher als das Doppelte bei der AltersrenteUnd sofern das ALG nicht höher als die halbe EMR ist (also Teil EMR + ALG= mehr als später die doppelte Teil EMR), kann er doch jetzt schon in die Altersrente wechseln . Ist doch ein Rechenbeispiel. Alter und sonstige Voraussetzungen liegen doch längst vor.
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