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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente mit 63 Jahren abschlagsfrei in Altersrente?

von Heike04.04.2024 | 09:04
1378 Ansichten
32 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, kann ich abschlagsfrei mit 63 Jahren in Altersrente gehen, wenn ich aktuell eine Teilerwerbsminderungsrente (unbefristet) erhalte? Ich bin Baujahr 1969.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heike,
der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente mit 63 ist leider nicht möglich. Der vorherige Bezug einer Teilerwerbsminderungsrente ist dabei unbeachtlich.
Sofern Sie eine Schwerbehinderung aufweisen, könnten Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem Jahr 2034 abschlagsfrei - als frühesten Zeitpunkt - beziehen.
Sie haben die Möglichkeit, bei Ihrem Rentenversicherungsträger Probeberechnungen zu einem bestimmten Altersrentenbeginn anzufordern und sich aktuell einen Überblick über die möglichen Rentenhöhen zu verschaffen.

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31 Antworten

Sebastianam 04.04.2024 | 09:08
Nein.
Heikeam 04.04.2024 | 09:22
Gründe?
Königam 04.04.2024 | 09:30
Wie kommen Sie denn auf die Idee? Die Altersrente für Schwerbehinderte (mind. GdB 50 erforderlich) können Sie frühestens mit 62 Jahren und 10,8 % Abschlägen und die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren und dann mit 14,4 % Abschlägen erhalten. Wenn es soweit ist, sollten Sie sich ca. 6 Monate vor dem Rentenbeginn entsprechende Proberentenberechnungen anfordern.
Kommt drauf anam 04.04.2024 | 10:44
Kommt darauf an, was Sie genau meinen. Wenn Sie nach jetziger Gesetzeslage nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer beliebigen EM-Rente (egal ob teilweise oder voll) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln (also auch in eine vorgezogene Altersrente mit 63), gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Die Altersrente darf und wird dann bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Voraussetzung für einen solchen Wechsel in diese "Rente für langjährig Versicherte" ist aber, dass Sie zum Zeitpunkt des geplanten Rentenbeginns mit 63 Jahren mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Wartezeit vorweisen können. Was aber natürlich NICHT passieren wird, ist, dass die Abschläge von 10,8 Prozent, die Sie auf die EM-Rente erhalten haben, dann wegfallen. Diese Abschläge bleiben Ihnen für immer. Es kommen aber unter den oben genannten Bedingungen keine neuen Abschläge dazu. Im Übrigen wäre das bei Ihnen ja dann erst Jahr 2032 der Fall. Welche Gesetze und Regelungen dann in 8 Jahren gelten werden , weiß heute niemand. Kann gut sein , dass sich bis dahin die Regeln für die Rentner verschlechtert haben.
Ach wasam 04.04.2024 | 10:49
Zitat von König anzeigenausblenden
Wie kommen Sie denn auf diese Schnaps-Idee? Wenn jemand nach jetziger Gesetzeslage nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer beliebigen EM-Rente (egal ob teilweise oder voll) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln (also auch in eine vorgezogene Altersrente mit 63), gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Die Altersrente darf und wird dann bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Voraussetzung für einen solchen Wechsel in diese "Rente für langjährig Versicherte" mit frühestens 63 Jahren ist aber, dass man zum Zeitpunkt des geplanten Rentenbeginns mit 63 Jahren mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Wartezeit vorweisen kann. Neue Abschläge kommen dann also definitiv NICHT dazu.
Nö, "König" liegt falscham 04.04.2024 | 10:51
Was "König" schreibt, ist schlicht falsch, wenn Sie mit einer zeitlichen Lücke von maximal 24 Monaten von Ihrer teilweisen EM-Rente in die vorgezogene Altersrente mit 63 wechseln (Voraussetzung: mindestens 35 Jahre Wartezeit).
Königam 04.04.2024 | 12:49
Ach tatsächlich! Leider handelt es sich aber nicht um eine volle, sondern um eine Teilerwerbsminderungsrente, so dass die zweite Hälfte der Altersrente eben doch den Abschlägen der Altersrente unterworfen ist. Und jetzt, offener Mund und ungläubiges Staunen?
am 04.04.2024 | 13:26
Nein, da liegen Sie schlicht falsch. Nein, der Bestandsschutz gilt für die kompletten Entgelrpunkte (bei der Altersrente dann mit Rentenartfaktor 1,0) aber die DRV-Experten werden das ja wahrscheinlich klären.
Du meine Güteam 04.04.2024 | 13:29
Nein! Auf welche abstrusen Ideen man kommen kann....
Mikeam 04.04.2024 | 14:26
Es ist wirklich traurig, wir hier die Leute verunsichert werden. Noch mal zum Mitschreiben: Selbstverständlich können Sie mit 63 aus einer Teilerwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente mit 63 wechseln gerne auch mit 62, wenn sie einen Grad der Behinderung von mind. 50 haben. Die theoretischen Abschläge können Sie bei ihrer Planung getrost außen vor lassen. Alle Entgeltpunkte haben auch bei einer Teilerwerbsminderungsrente Bestandsschutz. Sie bekommen dann das Doppelte der Teilerwerbsminderungsrente.
Grober Unfug von "König"am 04.04.2024 | 15:52
Das ist grober Unfug von User "König". Und dann dabei auch noch vor Arroganz und Überheblichkeit schier platzen. Zu mehr reicht's bei ihm halt nicht. Aber passt schon, er ist halt auch ein leuchtendes Bespiel für den "Dunning-Kruger-Effekt" (Wikipedia hilft bei Interesse weiter). User "Kommt drauf an" hat weiter oben den Sachverhalt vollständig und korrekt dargestellt.
Cam 04.04.2024 | 16:22
Expertenantwort lesen und dann dumm aus der Wäsche gucken!🤦‍♂️
Trolljägeram 04.04.2024 | 16:29
Zitat von Mike anzeigenausblenden
Es ist wirklich traurig, dass Witzfiguren wie Sie sich hier melden. Lesen Sie die Expertenantwort und kriechen Sie in Ihr Loch zurück, aus dem Sie Wurm gekrabbelt sind. Ein wirklicher Kenner der Materie hätte immer auf die Anforderung einer Proberentenberechnung hingewiesen, was Sie versäumt haben und damit wieder mal Ihre Unwissenheit bestätigt haben. Allerdings wissen ja die Daueruser dieses Forums, dass Sie ständig falsche und unvollständige Informationen von sich geben. Ein echter Troll eben!
C guckt dumm aus der Wäsche, zu mehr reicht's nichtam 04.04.2024 | 17:10
In der Experten-Antwort wird NICHT auf die Falschaussage von König eingegangen, dass auch beim Betandsschutz angeblich für eine Hälfte doch Abschläge anfallen. Und diese Behauptung von "König" ist schlicht Blödsinn. Das eine ABSCHLAGSREIE Rente mit 63 nicht möglich ist, ist ja völlig unstrittig, denn auch beim Bestansschutz bleiben natürlich die bereits bei der EM-Rente angefallenen Abschläge (meist 10,8 Prozent) natürlich erhalten.
Bam 04.04.2024 | 17:12
Ach noch so einer, der es nicht rafft. 😀 Der Experte hat doch gar nichts zu der hier vorherrschenden Diskussion geschrieben. Merken Sie es noch?
Berateram 04.04.2024 | 18:27
Wieder ein typisches Beispiel für die hier antwortenden Theoretiker. In einer wirklich hilfreichen Beratung wird auf die Anforderung entsprechender Proberentenberechnungen verwiesen, denn dann kann sich der Versicherte anhand der dann gelieferten Zahlen, selbst ein Bild machen, statt sich auf theoretisches Gequatsche stützen zu müssen.
Da wo die Sonne nicht scheint!am 04.04.2024 | 20:50
Deine „Fakten“ kannst Du Dir sonst wo hinschieben. Dort ist es dunkel und niemand muss Sie sehen!😂
Alles Guteam 05.04.2024 | 08:06
Unflat und Pöbelei sind die letzte Zuflucht es Unfähigen. Schnarchlangweilig.
Der Linke!tam 05.04.2024 | 08:33
Wieder der Kranke mit seinen Links, die außer ihm niemand hier ansieht!🤦‍♂️😂
Echt witzigam 05.04.2024 | 08:55
Witzig, offensichtlich schaut sich zumindest der "Linke!t" diesen Kommentar an und kennt das Youtube-Video. Und nur darum geht es ja :-) Aber er ist halt so dumm, dass er selber gar nicht merkt, dass er sich innerhalb nur eines Satzes selber widerspricht. Sehr witzig, besten Dank dafür!
Witzig?am 05.04.2024 | 12:37
Woraus erschließen Sie, dass er sich den Link angesehen hat? Da scheint Ihnen eher Ihre Phantasie einen Streich zu spielen. Es ist aber toll, wenn man über sich selber lachen kann, auch wenn es nur aufgrund Ihrer fehlenden Intelligenz ist.🤦‍♂️😂
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