Hallo Skoda,
dem Beitrag von „???“ kann zugestimmt werden. Grundsätzlich haben Sie während der Durchführung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Übergangsgeld allerdings unter Anrechnung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 52 SGB IX).
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.
Ob und wann Sie bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen sollten, kann Ihnen an dieser Stelle nicht eindeutig beantwortet werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen der Arbeitslosenversicherung nicht abschließend nicht positionieren kann.