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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente und Leistungen aus der Sozialversicherung

von Helene Schmitz05.09.2015 | 07:35
1200 Ansichten
3 Antworten

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Ich beziehe seit 2007 eine unbefristete Teilerwerbsminderungsrente und arbeite inzwischen noch 22 Stunden. Im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze werde ich jährlich überprüft - anstandslos. Beim Arbeitgeber laufen mal wieder Restrukturierungsmaßnahmen, die sehr belastend sind. Ich war gerade 3 Wochen arbeitsunfähig - beim nächsten Mal wäre die Lohnfortzahlung wohl vorbei. Im Hinblick auf den Hinzuverdienst wäre das geringere Krankengeld ja unkritisch, aber ich habe irgendwie gehört, es gäbe umgekehrt eine Anrechnung der EMR auf das Krankengeld - wie geht das denn? Ich zahle von meinem Gehalt identische Beiträge wie jeder Kollege! Ich will mit 52 die 10 Jahre weiter arbeiten, bin aber aktuell angeschlagen, muss ich dafür unendlich büßen? Oder habe ich da was falsch verstanden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.09.2015 | 15:51

Hallo Helene Schmitz ,

auch Krankengeld das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, wird nach § 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet. Maßgeblich ist das Krankengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Insofern schließen wir uns inhaltlich dem Beitrag von T. im Forum an.

2 Antworten

T.am 05.09.2015 | 12:20
- wie geht das denn?
gar nicht, denn es ist unlogisch, dass Stelle A eine Leistung von B anrechnet und GLEICHZEITIG Stelle B die Leistung von A. Sie sollten nicht gleich alles glauben was man hört und den gesunden Menschenverstand einschalten bzw. sich vorab beraten lassen, bevor sie glauben, dass die Welt sich gegen Sie gewandt hat ("muss ich dafür unendlich büßen?") Sofern Sie NACH Beginn der Rente der teilweisen Erwerbsminderung arbeitsunfähig krank werden und daraus Krankengeld beziehen, gilt - aus Sicht der RV: das dem Krankengeld zu Grunde liegende Bemessungsentgelt (nicht der Zahlbetrag) wird auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet* - aus sich der KV: das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung NICHT gekürzt, weil der Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung VOR dem Krankengeld zu Grunde liegende Leistungsfall liegt (Umkehrschluss aus § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V)** * http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… ** http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
Helene Schmitzam 05.09.2015 | 17:54
Danke an T. für die Argumentation - der gesunde Menschenverstand kann in diesem Land schon mal verloren gehen, aber er lässt sich auch wiederfinden.
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