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Zur Experten-Antwort springenHallo Helene Schmitz ,
auch Krankengeld das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, wird nach § 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet. Maßgeblich ist das Krankengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Insofern schließen wir uns inhaltlich dem Beitrag von T. im Forum an.
- wie geht das denn?gar nicht, denn es ist unlogisch, dass Stelle A eine Leistung von B anrechnet und GLEICHZEITIG Stelle B die Leistung von A. Sie sollten nicht gleich alles glauben was man hört und den gesunden Menschenverstand einschalten bzw. sich vorab beraten lassen, bevor sie glauben, dass die Welt sich gegen Sie gewandt hat ("muss ich dafür unendlich büßen?") Sofern Sie NACH Beginn der Rente der teilweisen Erwerbsminderung arbeitsunfähig krank werden und daraus Krankengeld beziehen, gilt - aus Sicht der RV: das dem Krankengeld zu Grunde liegende Bemessungsentgelt (nicht der Zahlbetrag) wird auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet* - aus sich der KV: das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung NICHT gekürzt, weil der Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung VOR dem Krankengeld zu Grunde liegende Leistungsfall liegt (Umkehrschluss aus § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V)** * http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… ** http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
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