Hallo Toshi,
wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, bietet das Gesetz Ihnen zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten, um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten:
Möglichkeit 1: Sie erfüllen die Voraussetzungen für die "normale" Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI, für die Sie nicht vor dem 02.01.1961 geboren sein müssen, aber teilweise erwerbsgemindert. Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, also keine (auch nicht die leichteste) erdenkliche Tätigkeit regelmäßig mindestens 6 Stunden täglich ausüben können.
Können Sie noch irgendeine Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben, erhalten Sie nach § 43 Abs. 1 SGB VI keine Rente.
Sie haben dann jedoch noch die Möglichkeit 2: Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar müssen Sie hier vor dem 02.01.1961 geboren sein, aber sie müssen nicht teilweise erwerbsgemindert sondern "nur" berufsunfähig sein. Während teilweise Erwerbsminderung nur vorliegt, wenn Sie gar keine Tätigkeit mehr mindestens 6 Stunden ausüben können, liegt Berufsunfähigkeit bereits vor, wenn Sie Ihren erlernten Beruf bzw. Ihre zuletzt ausgeübte (qualifizierte) Tätigkeit nicht mehr mindestens 6 Stunden ausüben können und es für Sie auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit gibt. Berufsunfähigkeit liegt daher häufiger vor als teilweise Erwerbsminderung.
Da die Möglichkeiten unabhängig voneinander bestehen, kommt es bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit (bei Jahrgängen vor 02.01.1961) nicht mehr darauf an, wie das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist (= Möglichkeit 1), da der Anspruch auf Rente nach Möglichkeit 2 besteht.
Leider ist es etwas verwirrend, dass die Rente nach § 240 SGB VI vom Gesetzgeber auch als Rente "wegen teilweiser Erwerbsminderung" bezeichnet wurde, obwohl man gar nicht teilweise erwerbsgemindert sein muss.