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Experten-Antwort

Teilerwerbsminderungsrente, wegen Berufsunfähigkeit

von Toshi30.09.2015 | 12:56
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7 Antworten

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Hallo, ich habe eine Frage zu einer Teil-EM-Rente, wegen Berufsunfähigkeit. Wieviel Stunden darf man bei Erhalt dieser Rente auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeitsfähig sein? Gruß Toshi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Toshi,

wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, bietet das Gesetz Ihnen zwei voneinander unabhängige Möglichkeiten, um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten:

Möglichkeit 1: Sie erfüllen die Voraussetzungen für die "normale" Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI, für die Sie nicht vor dem 02.01.1961 geboren sein müssen, aber teilweise erwerbsgemindert. Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich arbeiten können, also keine (auch nicht die leichteste) erdenkliche Tätigkeit regelmäßig mindestens 6 Stunden täglich ausüben können.

Können Sie noch irgendeine Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben, erhalten Sie nach § 43 Abs. 1 SGB VI keine Rente.

Sie haben dann jedoch noch die Möglichkeit 2: Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Zwar müssen Sie hier vor dem 02.01.1961 geboren sein, aber sie müssen nicht teilweise erwerbsgemindert sondern "nur" berufsunfähig sein. Während teilweise Erwerbsminderung nur vorliegt, wenn Sie gar keine Tätigkeit mehr mindestens 6 Stunden ausüben können, liegt Berufsunfähigkeit bereits vor, wenn Sie Ihren erlernten Beruf bzw. Ihre zuletzt ausgeübte (qualifizierte) Tätigkeit nicht mehr mindestens 6 Stunden ausüben können und es für Sie auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit gibt. Berufsunfähigkeit liegt daher häufiger vor als teilweise Erwerbsminderung.

Da die Möglichkeiten unabhängig voneinander bestehen, kommt es bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit (bei Jahrgängen vor 02.01.1961) nicht mehr darauf an, wie das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist (= Möglichkeit 1), da der Anspruch auf Rente nach Möglichkeit 2 besteht.

Leider ist es etwas verwirrend, dass die Rente nach § 240 SGB VI vom Gesetzgeber auch als Rente "wegen teilweiser Erwerbsminderung" bezeichnet wurde, obwohl man gar nicht teilweise erwerbsgemindert sein muss.

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6 Antworten

???am 30.09.2015 | 13:15
Bei dieser Rente sind Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch voll einsatzfähig.
Schorscham 30.09.2015 | 14:20
Das kommt darauf an, wie der sozialmedizinische Dienst Ihr Restleistungsvermögen eingestuft hat. Anspruch auf "Bu-Rente" kann nämlich sowohl bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch bei einem Leistungsvermögen von höchstens 6 oder 7 Stunden bestehen. Die genauen gutachterlichen Einschätzungen kann man dem positiven- /negativen Leistungsbild entnehmen, welches ggf. bei der DRV angefordert werden kann.
-am 30.09.2015 | 14:27
So ist es. Diese Rente erhalten Sie, wenn Sie berufsunfähig sind, d. h. Ihren erlernten Beruf bzw. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben können und Ihnen keine Verweisungstätigkeit zumutbar ist. Ob Sie darüber hinaus irgendeine andere Tätigkeiten auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausüben können, spielt keine Rolle.
-am 30.09.2015 | 14:55
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Eine kleine Anmerkung zu Schorsch: Ein Leistungsvermögen von 6 oder 7 Stunden ist aus Sicht der Rentenversicherung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Außerdem kommt es für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nie auf das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Toshi darf also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig sein. Ist er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger leistungsfähig, spielt das für d i e s e Rente ebenfalls keine Rolle. Toshi braucht also keine Unterlagen bei der Rentenversicherung anfordern.
Toshiam 30.09.2015 | 15:49
Danke zunächst für die Antworten. Ich verstehe das alles nicht so ganz. Eine Teilerwerbsminderungsrente, wegen Berufsunfähigkeit, wird einem zugesprochen, wenn man in seinem Beruf oder einem anderen zumutbaren Verweisungsberuf weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Gelangt man zu dieser Rentenform nur, weil man dem Vetrauensschutz (vor 1961 geboren) unterliegt? Oder könnte einem auch eine "normale" Teilerwerbsminderungsrente zugesprochen werden? Ich kann dem nicht ganz folgen, weil in der Experten-Antwort folgendes steht:
Außerdem kommt es für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nie auf das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Toshi darf also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig sein. Ist er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger leistungsfähig, spielt das für d i e s e Rente ebenfalls keine Rolle. Toshi braucht also keine Unterlagen bei der Rentenversicherung anfordern.
Wenn beispielsweise durch ein Gutachten festgestellt werden würde, dass man auch auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter 6 Stunden arbeitsfähig wäre, dann würde man trotzdem keine "normale" Teilerwerbsminderungsrente zuerkannt bekommen? Ich hätte darauf gerne eine Antwort erhalten. Gruß Toshi
Toshiam 30.09.2015 | 23:47
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Gruß Toshi
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