Hallo Gerd,
hoffentlich erhalten Sie jetzt nicht eine dritte Meinung.
Entscheidend für die Höhe des Abschlages ist zunächst, welche Altersrente Sie beanspruchen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Vorliegen von BU/EU nach dem Recht bis 31.12.2000, bestimmt sich der Abschlag bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres wie folgt. Die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte bleibt mit einem Abschlag von 10,8 % belastet. Auf der anderen Hälfte liegt kein Abschlag. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie diese Altersrente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Sollten die Voraussetzungen nicht vorliegen, das heißt, dass bei Ihnen BU/EU nach dem Recht bis 31.12.2000 nicht festgestellt wird, könnten Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Hier erhält die Hälfte der Entgeltpunkte wieder den Abschlag von 10,8 %, die andere Hälfte wird um 8,4 % verringert, weil die Regelaltersgrenze auf 65 + 4 angehoben ist.
Zu überlegen wäre, ob Sie zumindest nach Ablauf des Arbeitslosengeldes die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen. Sie hätten ausgehend vom 61. Lebensjahr auf die eine Hälfte der Entgeltpunkte 10,8% und auf die andere Hälfte 7,2 % Abschlag. Allerdings würden Sie die Rente in voller und nicht wie die teilweise EM-Rente in halber Höhe beziehen.