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Teilerwerbsunfähigkeitsrente - Zuverdienstgreneze überschritten?

von Sigi29.12.2009 | 14:00
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Hallo, im Oktober erhielt ich rückwirkend ab Februar eine Teilerwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt. Nach meiner Meldung beim Arbeitsamt erhielt ich ab Mitte November ALG 1 (bis dahin war ich krank geschrieben) und die Rente. Ich bekam den Bescheid, dass die Rente ab Dezember entfällt, weil das ALG zu hoch ist. Darf ich nicht zweimal im jahr die Zuverdienstgrenze überschreiten? Zuvor hatte ich am Telefon die Auskunft erhalten, das ich auf jeden Fall im Dezember noch Anspruch hätte. Was ist richtig? Sigi

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

ich habe hier einen Link auf die Arbeitsanweisung der Regionalträger der DRV:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR5.2.5&a=true

Ich kenne nur die Daten aus Ihrem Beitrag, könnte mir aber vorstellen, dass das Beispiel 28 aus der Arbeitsanweisung zu § 96a SGB 6 auf Ihren Fall anzuwenden ist. Ich rate Ihnen fristwahrend Widerspruch einzulegen und sich den Sachverhalt persönlich (nicht telefonisch) in einer Beratungsstelle erläutern zu lassen.

"Beispiel 28:

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2003

Krankengeldbezug ab Rentenbeginn durchgehend bis 15.10.2004

Bezug von Arbeitslosengeld ab 16.10.2004

Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld mtl. 1.500,00 Euro

anteiliges Bemessungsentgelt für Oktober 2004 800,00 Euro

Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

- in Höhe der Hälfte- in voller Höhe 1.416,00 Euro1.135,00 Euro

Lösung:

Da das anteilige Bemessungsentgelt i. H. v. 800,00 Euro im Oktober 2004 der vollen mtl. Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen ist, ergibt sich ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM-Rente in voller Höhe (maßgebende Hinzuverdienstgrenze = 1.135,00 Euro).

Ab November 2004 wird durchgehend die Hinzuverdienstgrenze nicht nur für die teilweise EM-Rente in voller Höhe, sondern auch die in Höhe der Hälfte überschritten.

Auf Grund der zwei Überschreitensrechte pro Kalenderjahr und dem konsequent anzuwendenden Vormonatsprinzip, ist die Rente auch für die Monate November und Dezember 2004 in voller Höhe zu erbringen.

Da das Vormonatsprinzip auch kalenderjahrübergreifend gilt und im Kalenderjahr 2005 zwei neue Überschreitensrechte bestehen, erfolgt für die Monate Januar und Februar 2005 die Zahlung der Rente weiterhin in voller Höhe.

Das bedeutet, dass wegen eines anteiligen Bemessungsentgelts in einem Monat die Rente für vier Kalendermonate in voller Höhe geleistet werden kann, obwohl "eigentlich" durchgängig Hinzuverdienst über der höchsten Hinzuverdienstgrenze vorliegt.

Erst ab März 2005 kommt es zu einer "Null-Leistung"."

8 Antworten

Realistam 29.12.2009 | 14:27
Ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen. Berechnungsgrundlage ist aber nicht Ihr Netto-Arbeitslosengeld, sondern das BRUTTO-Bemessungsentgeld! MfG
Beitragam 29.12.2009 | 15:51
Bei diesem Beispiel wurde aber im ersten Monat (Okt.2004)die Grenze zunächst eingehalten!!! Das ist dann so korrekt. Wenn aber gleich im ersten Monat überschreiten vorliegt, dann kommt es nicht zu dieser Lösung. Am besten zu einer Beratungsstelle der RV mit Bescheid der RV und Bew.Bescheid der Agentur und klären lassen.
Beitragam 29.12.2009 | 15:42
Es trat hinzu (Rente ja bereits seit Februar - wenn auch rückwirkend) und überschritt sofort die geltenden Hinzuverdienstgrenzen. Anzurechnen ist bzw.berücksichtigt wird bei ALGI -Bezug NICHT die tatsächlich gezahlte Leistung, sondern das der Berechnung zugrundeliegende Entgelt(sieh Bew.bescheid der Agentur). Und: Überschritten wird nur etwas bis zum doppelten, wenn´s vorher eingehalten wurde. Bsp: Man darf 400,- Eur mtl. dazuverdienen. Ein Überschreiten dieses Betrages bis zum Doppelten ist 2 mal möglich. Wenn Ihre Theorie gelten würde, dann dürfte jemand für 2 Monate eine Beschäftigung für 800,- Eur mtl.ausüben und danach erst die 400,- Eur einhalten. Da war aber nichts überschritten (ausnahmsweise bzw.max.für 2Monate), sondern von Beginn an zuviel für die 400,- Eur-Grenze!
Sigiam 29.12.2009 | 15:17
Danke für die Antwort, das ist mir schon bekannt. Mir ging es um die Überschreitung der Zuverdienstgrenze. Laut meiner Information ist das zweimal im Jahr möglich, außer wenn eine neue Einkommensart erstmalig hinzutritt. Das war mit ALG 1 im November der Fall. Es erfolgte aber keine Überschreitung, da ich es nur für 19 Tage bezogen habe. Im Dezember erhalte ich volles ALG und würde die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Greift hier die Regel, dass ich zweimal im Jahr über der Hinzuverdienstgrenze liegen darf? Sigi
Beitragam 29.12.2009 | 16:00
Analoge Anwendung zu § 96a VI aus § 34 VI: Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens ist einzuräumen, wenn der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet. "Maßgebend" kann eine Hinzuverdienstgrenze nur dann sein, wenn auch im Vormonat tatsächlich ein Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist (neues Fenster)(ISRV:AF:SGB 6 § 34 AFNR 42). Liegt im Vormonat ein negatives Arbeitseinkommen oder ein Arbeitseinkommen in Höhe von 0 Euro vor, ist kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Ein Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Folgemonat ist daher nicht zulässig (neues Fenster)(ISRV:NI:AGHZVG 2/2008 6). Die Prüfung, ob ein Überschreiten vorliegt, richtet sich stets nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze. Die (anteilige) Rente bleibt solange unverändert, bis sich der Hinzuverdienst so ändert, dass dadurch die im Vormonat maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (neues Fenster)(ISRV:AF:SGB 6 § 34 AFNR 39). Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenze ist zu prüfen, ob der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt. Gegebenenfalls ist die Rente in der bisherigen Höhe (des Vormonats) weiterzuzahlen.
Sigiam 29.12.2009 | 16:54
Nochmal hallo, danke für die Antworten. Ich weiß nicht , ob ich mich mißverständlich ausgedrückt habe. Hier nochmal die Fakten: ab Februar Teilrente, aufgestockt durch Krankengeld (3,00 € pro Kalendertag). Im Oktober trat ALG hinzu, es erfolgte keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. Die Rente wurde voll gezahlt. Ab Dezember ganz gestrichen. Ich werde also Widerspruch einlegen, die Informationen für das nächste Jahr werde ich auch überprüfen lassen, zumal ich auch wegen der Altersrente einen Termin bei der BfA vereinbaren will. Nochmals vielen Dank Sigi
Beitragam 29.12.2009 | 17:08
Ups! Also im November noch voll gezahlt trotz ALG I! Sorry, dann auf jeden Fall Widerspruch!! Viel Erfolg!
Beitragam 30.12.2009 | 08:04
Ggf. liegt die Überschreitung ab Dezember wegen des Bezugs des ALG I über eine ganzen Monat dann über der DOPPELTEN Grenze... In jedem Fall Aufklärung einholen und sicherheitshalber Widerspruch.
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