Hallo UBM 1999,
ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente besteht aus medizinischer Sicht nur dann, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur noch zwischen 3 und unter 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein können.
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst jede nur denkbare Tätigkeit. Dabei kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und die mit den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden können.
Die subjektive Zumutbarkeit einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung/des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie die Frage, ob der Versicherte bisher abhängig beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, sind dabei ohne rechtliche Bedeutung.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente beim Vorliegen von Berufsunfähigkeit (Prüfung der bisherigen Tätigkeit und der sozialen Verweisbarkeit) besteht nur noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden.
Sie schreiben, dass Sie eine sitzende Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben können. Hier könnten ggf. ergonomische Hilfsmittel (wie z.B. ein höhenverstellbarer Schreibtisch) hilfreich sein. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie einen Antrag auf EM-Rente stellen, wird die DRV zu Ihrem Gesundheitszustand ermitteln und dann entscheiden, ob Sie eine halbe, eine ganze oder gar keine Rente bekommen. Dabei wird die Leistungsfähigkeit für alle nur erdenklichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Eine Berufsunfähigkeit ist rententechnisch nicht von Relevanz. Erst wenn Sie aufgrund Krankheit /Behinderung unter 3/6 Stunden für alle theoretischen Tätigkeiten liegen, gibt es eine Rente. Ob Sie sich dabei monetär verschlechtern oder "unter Ihrer Würde" arbeiten müssten, interessiert genauso, wie die Wasserstandsmeldungen und Tauchtiefen!
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