Hallo ichbins,
Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berücksichtigt das SGB III nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses. Sie begründen auch keine Beitragspflicht. Zur Vermeidung sozialer Härten sehen aber leistungsrechtliche Regelungen (§ 143 Abs. 3 SGB III) in diesen Fällen eine Verlängerung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Rahmenfrist vor, so dass die Betroffenen nach Beendigung der Leistungen in der Regel weiterhin geschützt sind.
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